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BRGE I Nr. 0116/2021

Umgestaltung und Lärmsanierung kommunaler Strassen. Veloverbindungen und Koordination. Badenerstrasse und Zypressenstrasse, Stadt Zürich.

Zh Baurekursgericht · 2021-07-16 · Deutsch ZH

Zur Beurteilung stand der Festsetzungsbeschluss des Stadtrats von Zürich zur Umgestaltung und (Teil-)Sanierung der Badenerstrasse (Abschnitt Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse) sowie von Teilen der Zypressenstrasse. Gegen die Festsetzung des strassenrechtlichen Projekts erhoben der VCS (Sektion Zürich) sowie verschiedene Privatpersonen Rekurs mit (unter anderem) dem Begehren, es sei gleichzeitig die Lärmsanierung des fraglichen Strassenabschnitts der Badenerstrasse (im Wesentlichen Tempo 30) anhand zu nehmen. Sodann wurde beantragt, auf der Badenerstrasse eine durchgehende Veloverbindung zu schaffen und Vorarbeiten für verschiedene Veloquerungen zu treffen. Das Baurekursgericht verneinte das Vorliegen einer sog. übergewichtigen Erweiterung der Badenerstrasse. Dementsprechend ist eine Lärmsanierung nicht zwingend mit der Umgestaltung und (Teil-)Sanierung vorzunehmen. Die Lärmsanierung des fraglichen Strassenabschnitts der Badenerstrasse ist im Übrigen bereits rechtshängig (s. BRGE I Nr. 0030/2019 vom 15. März 2019). Nach Massgabe dieses - ebenfalls publizierten - Entscheides werden bei der Frage der Einführung von Tempo 30 zwecks Lärmschutz die Anzahl der Betroffenen sowie weitere Aspekte (Fahrzeiten des öffentlichen Verkehrs; Hauptverbindungsrouten des MIV) koordiniert zu betrachten sein. Weiter war der Rekurs bezüglich Veloverbindungen und Veloquerungen abzuweisen. Die Abweichungen zur Richtplanung sind als untergeordnet einzustufen, weshalb eine (teilweise) Verschiebung der Realisierung der Veloverbindung auf der Badenerstrasse (ausgangs Albisriederplatz) im Planungsermessen steht. Die im Abschnitt der Badenerstrasse weiter vorgesehenen Veloquerungen werden erst mit der Festsetzung der Projekte für die entsprechenden Routen zu realisieren sein, ansonsten unnötige Divergenzen auftreten könnten, was planerisch keinen Sinn ergäbe. In einem untergeordneten Punkt (Kosten des Einspracheverfahrens) war der Rekurs gutzuheissen. Insgesamt war der Rekurs teilweise gutzuheissen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 VCS Verkehrs-Club der Schweiz Sektion Zürich, Zypressenstrasse 76, Postfach 230, 8040 Zürich

E. 1.3 Im Ergebnis ist, da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, auf den Rekurs der Rekurrierenden 1-6 gesamthaft einzutreten.

E. 2 M. K. […]

E. 2.1 In der Sache weisen die Rekurrierenden vorab darauf hin, dass es sich beim vom rekursgegenständlichen Strassenbauprojekt betroffenen Ab- schnitt der Badenerstrasse unbestrittenermassen um eine sanierungsbe- dürftige Anlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) handle. Die Frist für die Lärmsanierung der Haupt- und übrigen Strassen sei am 31. März 2018 verstrichen; die Stadt Zürich sei mit der Lärmsanierung daher in Verzug. Entgegen der Ansicht des Stadtrats gehe es beim Projekt sehr wohl um ei- ne wesentliche Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutzverordnung (LSV). Das gesamte Strassenprojekt umfasse eine R1S.2021.05010 Seite 12

Strecke von 500 m; auf 300 Metern würden die Tramgeleise in neuer Lage verlegt. Der Oberbau werde zwar nicht auf der ganzen Strassenlänge er- neuert, aber überall dort, wo im Zuge von Leitungssanierungen Werkleitun- gen im Grabenbau erneuert werden müssten. Auf (beinahe) der ganzen Länge der Strassen werde ein Velostreifen in einer Breite von 1,25 m bis 1,50 m realisiert. Zudem solle der Baumbestand entlang der stark hitzebe- lasteten Badenerstrasse von heute 1 auf 20 Stück erhöht werden. Für die Bäume sei die Erstellung aufwändiger Baumgruben nötig. Mit der Aufhe- bung von 8 der bestehenden 18 weissen Fahrzeugabstellplätze werde das Angebot an Abstellplätzen beinahe um die Hälfte reduziert. Im gesamten Projektperimeter werde ein lärmarmer Belag verbaut. Ein solcher Belag ha- be gegenüber einem konventionellen Belag eine halbierte Lebensdauer, weshalb mit weiteren Folgekosten zu rechnen sei. Insgesamt werde sich das Strassenbild komplett verändern. Der Umfang der baulichen Mass- nahmen komme einem Neu- bzw. einem Wiederaufbau nahe. Die Anpas- sungen seien zudem (auch) mit wesentlichen Kosten verbunden. Es handle sich damit klarerweise um eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eigentliche Lärmsanierungsmassnahmen – unter Ausnahme des erwähn- ten lärmmindernden Belags – seien mit dem Projekt nicht verbunden. Lärmschutzwände dürften nicht realistisch sein; zu prüfen sei aber vorab die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. die Anord- nung von Tempo 30. Das Argument des Stadtrates von Zürich, wonach die Verhältnismässigkeit von Lärmsanierungsmassnahmen an der Quelle im Rahmen eines mehrere Strassenzüge umfassenden Projekts gesamtheitli- cher beurteilt werden könne, überzeuge nicht. Dies sei zwar sinnvoll bei Strassen, für welche aktuell keine wesentlichen Umbaupläne vorliegen würden. Bei konkreten Strassenprojekten müsse die Lärmsanierung aber im Einklang mit den rechtlichen und planerischen Vorgaben im Einzelfall er- folgen. Beim fraglichen Abschnitt der Badenerstrasse handle es sich um ei- nen der am stärksten von Strassenlärm belasteten Strassenabschnitte in der Stadt Zürich. Wie sich aus dem Bericht zum akustischen Projekt im Rahmen der kreisweisen Lärmsanierung der Innenstadt aus dem Jahr 2015 ergebe, seien alle Gebäude und ihre Bewohnerinnen und Bewohner (ca. 1'000 für den Abschnitt Sihlfeldstrasse bis Albisriederplatz) in diesem Ab- schnitt mit Überschreitungen der Alarmwerte konfrontiert. Der Handlungs- bedarf sei folglich gegeben und äusserst dringend. Mit einem lärmarmen R1S.2021.05010 Seite 13

Belag, wie er zu Testzwecken verlegt werden solle, lasse sich der Hand- lungsbedarf nicht annähernd beheben. Die Badenerstrasse liege in einem dicht bebauten Wohnquartier, wo die Quartierbevölkerung an vielen Orten die Strasse queren wolle oder müsse. Dementsprechend sei die Badenerstrasse in diesem Streckenabschnitt im Entwurf zum kommunalen Richtplan Verkehr als "Fussgängerbereich" be- zeichnet. Weiter werde sie in der Karte "Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen" des Entwurfs als "Quartierzentrum" bezeichnet. Ge- staltung und Betrieb eines Quartierzentrums seien im Richtplantext folgen- dermassen charakterisiert: "Angepasste Geschwindigkeiten im Wohnum- feld und in Quartierzentren: Gestaltung und Betrieb von kommunalen Strassen orientieren sich an ihrer untergeordneten Funktion. Sie werden auf das Umfeld abgestimmt und sind grundsätzlich auf ein Tieftempokon- zept auszurichten".

E. 2.2 Das USG unterscheidet von der Konzeption her bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist dabei das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 Abs.1 LSV). Neue Anlagen dürfen dabei nur errichtet werden, wenn die durch diese An- lagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umge- bung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Erleichterungen können nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 USG bis (maximal) zu den Immissions- grenzwerten (IGW) gewährt werden. Für Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte Anlagen sind weitergehende Erleichterungen möglich. Diesfalls müssen die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutz- fenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden, auf Kosten des Inhabers der lärmigen Anlage (Art. 25 Abs. 3 USG). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Würde eine Sanierung im Einzelfall (unverhältnismässige) Betriebsein- schränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Inte- ressen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden, jedoch darf der R1S.2021.05010 Seite 14

Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 USG; Art. 14 LSV). Auch diesbezüglich gilt eine Ausnahme für bestehende Stras- sen und andere öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen: Lassen sich die Immissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung durch Massnahmen an der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, müs- sen – in der Regel auf Kosten des Anlageinhabers – passive Schallschutz- massnahmen angeordnet werden (Art. 20 Abs. 1 USG). Im Allgemeinen kommt dem Bundesrat die Kompetenz zur Statuierung von Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnah- men, die Fristen und das Verfahren zu (Art. 16 Abs. 2 USG). Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 2 erlassenen – in der LSV enthaltenen – Bestimmungen spätestens bis 15 Jahre nach dem Inkrafttreten der LSV durchgeführt sein (ursprüng- lich: 1. Januar 2000). Die Fristen wurden indes für die übrigen Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert (Art. 17 Abs. 3 und 4 LSV).

E. 2.3 Dieses Konzept wird ergänzt durch die besonderen Bestimmungen des USG und der LSV für (wesentlich) geänderte bestehende Anlagen (Altanla- gen). Art. 18 USG bestimmt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umge- baut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). In diesem Rahmen können (bereits gewährte) Erleichterun- gen (im Sinne von Art. 17 USG) eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Botschaft zu Art. 18 USG führt aus, dass Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderun- gen genügen müssen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten dabei – von Här- tefällen abgesehen – wegfallen. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungs- pflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für die Sanierung der bestehenden Anlageteile R1S.2021.05010 Seite 15

bleibt es in einem solchen Fall bei den Vorgaben von Art. 16 f. USG i.V.m. Art. 14 f. LSV. Wesentlich geänderte oder erweiterte Anlagen müssen die Immissions- grenzwerte einhalten und nicht – wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG – die Planungswerte. Werden jedoch Erleichterungen gewährt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab Überschrei- tung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fäl- len eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktio- naler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (zum Ganzen BGE 141 II 483, E. 3).

E. 2.4 Die Rekurrierenden werfen in rechtlicher Hinsicht (vorab) die Frage auf, ob die soeben erörterte Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesent- lichen Änderungen (bestehender) ortsfester Anlagen in Art. 8 LSV mit der höherrangigen Anordnung bzw. dem Wortlaut von Art. 18 USG vereinbar sei. Letzterer Artikel besagt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig (auch) saniert wird. Dieselbe Frage hat das Bundesgericht (bereits) im Leitentscheid BGE 115 Ib 456 (ff.) wie folgt formuliert: "Bei der gesetzeskonformen Auslegung von Art. 8 LSV stellen sich angesichts dieser Zusammenhänge zwischen der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und der Sanierungspflicht sowie unter Berücksichtigung der an Art. 8 LSV geäusserten Kritik unter anderem folgende Fragen: Wann liegt unter dem Aspekt des Lärmschutzes ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor, welche die gleichzeitige Sanierungspflicht gemäss Art. 18 Abs.1 USG aus- löst? Ist unter der "Errichtung einer ortsfesten Anlage" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 25 USG oder für den Altanlageteil diejenigen von Art. 18 USG massgebend?" - R1S.2021.05010 Seite 16

Aus der Beantwortung dieser Fragen sollte sich bezüglich Art. 8 LSV erge- ben, ob sich diese Bestimmung auf Art. 18 oder 25 USG abstützt oder – was nicht auszuschliessen ist – allenfalls Ausführungsrecht zu beiden Ge- setzesvorschriften enthält. Das Bundesgericht liess die Beantwortung die- ser Fragen im konkreten Fall letztlich offen (zum Ganzen BGE 115 Ib 456, E. 5b und E. 5c). Die bundesgerichtlichen Erwägungen veranlassten, wie von den Rekurrie- renden angeführt, Jonas Alig und Liliane Schärmeli dazu, die Tragweite von Art. 8 LSV (im Verhältnis zu Art. 18 USG [Umbau und Erweiterung sanie- rungsbedürftiger Anlagen] und Art. 25 USG [Neu-Errichtung ortsfester An- lagen]) eingehend zu untersuchen, wobei sie zum Schluss gelangten, Art. 8 LSV könne – entgegen der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – einzig als Vorschrift zur Konkretisierung von Art. 25 USG, nicht aber von Art. 18 USG herangezogen werden, zumal der Wortlaut von Art. 8 LSV weder von den Begrifflichkeiten noch vom Gehalt her mit der (klaren) Formulierung von Art. 18 USG vereinbar sei. Sie stellen zur Debatte, dass eine vor 1985 erstellte Anlage beliebig oft unter halb der Schwelle zur neu- bauähnlichen Änderung einer wesentlichen Änderung unterzogen werden könnte, ohne dass jemals Art. 25 USG zur Anwendung gelange. Letzteres stelle eine krasse Umgehung des für neue Anlagen geltenden Rechts dar, welche vom Verordnungsgeber wohl kaum intendiert worden sei (zum Ganzen: Jonas Alig/Liliane Schärmeli, in URP 2019, S. 193 ff.). Dieser Ansicht kann nach Massgabe der weiteren Bestimmungen des USG freilich keine Folge gegeben werden. Das USG daselbst sieht nämlich eine Differenzierung punkto bestehender Gebäude in der Umgebung von beste- henden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen vor. Lassen sich – wie in Art. 17 USG unter dem Titel "Sanierungen" als zulässig vorgesehen – die Lärm- immissionen durch Massnahmen an der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so sind die Eigentümer der betroffenen Gebäude zu passiven Lärmschutzmassnahmen (Einbau von Lärmschutzfenstern; ähnliche bauli- che Massnahmen) verpflichtet; die Anlageinhaber demgegenüber – eine nachträgliche Realisierung des Gebäudes ausgenommen – zur Tragung der dabei anfallenden Kosten (Art. 20 Abs. 1 und 2 USG). Klar ist nach Massgabe des USG sodann, dass die Sanierung bestehender Anlagen (Art. 16 Abs. 1 USG) einzig die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Art. R1S.2021.05010 Seite 17

13 USG) zum Ziel haben kann; Erleichterungen können diesbezüglich – Anlagen gemäss Art. 17 USG ausgenommen – (einzig) bis zur für private bzw. nicht konzessionierte Anlagen absolut geltenden Grenze des Alarm- werts gewährt werden. Anders verhält es sich bei Neuanlagen. Diese haben im Grundsatz die Pla- nungswerte einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Neuanla- ge und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismäs- sigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen – unter Vorbehalt von öffentlichen oder konzessio- nierten Anlagen – die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Können bei besagten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (Art. 25 Abs. 3 USG). Diese Regelung ist (auch ohne Beizug der Verordnungsbestimmmungen der LSV) in sich konsistent und bedarf – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – einzig der Ergänzung dahingehend, dass in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung bestehender ortsfester Anlagen mit Neubauten geboten ist. Dies ist – wie erwähnt – der Fall, wenn eine beste- hende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, oder wenn (gar) eine Zweckän- derung vorliegt (sog. übergewichtige Erweiterung; BGE 141 II 483, E. 3.3.3, mit Hinweisen). Gegen die von Jonas Alig und Liliane Schärmeli vertretene Auffassung spricht zudem, dass Art. 8 LSV – inhaltlich konsistent – von der Verord- nungssystematik her unter dem Titel "Neue und geänderte ortsfeste Anla- gen" (3. Kapitel, Art. 7 ff. LSV) figuriert. Auch der Titel von Art. 8 LSV ("Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen") lässt keine erheblichen Zweifel dahingehend offen, als dass Art. 8 LSV die Modalitäten gerade dieser Änderungen regeln will. Der vorhergehende Artikel (Art. 7 LSV) regelt die (völlige oder im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung jedenfalls faktische) Neuerstellung von Anlagen. Die Autoren blen- R1S.2021.05010 Seite 18

den sodann aus, dass der Vorgang der Sanierung und die Frage der Rechtsfolgen konkreter Änderungen an einer Anlage in rechtlicher Hinsicht zwei verschiedene Vorgänge darstellen. So können, wie das USG aus- drücklich festhält, (auch) im Fall einer bereits durchgeführten Sanierung gewährte Erleichterungen bei Umbauten oder Erweiterungen (wieder) ein- geschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs. 2 USG). Sodann konze- dieren die Autoren, dass bei der (alleinigen) Anwendung von Art. 25 USG auf Modifikationen Altanlagen dennoch der – ihrer Ansicht nach zu ver- drängende – Art. 20 USG (betreffend passive Schallschutzmassnahmen und deren Kostentragung) zur Anwendung gelangen sollte (Alig/Schärmeli, S. 193 ff. [212 f.]). Eine Kostentragung, wie sie bei der Erstellung von Neu- anlagen (gesamthafte Erstellung auf Kosten des Eigentümers; Art. 25 Abs. 3 USG) gilt, wäre bei Altanlagen (auch wenn eine wesentliche Ände- rung vorliegt) aufgrund der Vorschrift von Art. 20 USG offensichtlich nicht statthaft. Der Beitrag der Autoren ist zwar vom – an sich lobenswerten – Gedanken getragen, eine Privilegierung für Altanlagen nicht bis in alle Ewigkeit zu perpetuieren, würde im Lichte einer konsistenten und konse- quenten Anwendung der Bestimmung des USG aber mehr begriffliche und faktische Probleme schaffen, als er zu lösen vermag (vgl. Alig/Schärmeli, S. 193 ff. [S. 207 und 214]).

E. 2.5 Insgesamt ergeben sich aus der Gesetzesvorschrift von Art. 18 Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 USG, wonach der Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Mass- nahmen sowie der Fristen und des Verfahren berechtigt ist, keine erhebli- chen Widersprüche. Bei der LSV handelt es sich um eine (unselbstständi- ge) gesetzesvertretende Rechtsverordnung, zumal sie auf einer Ermächti- gung (Rechtssetzungsdelegation) des Gesetzgebers (besagtem Art. 16 Abs. 2 USG) beruht. Das USG daselbst enthält, wie bei gesetzesvertreten- den Verordnungen üblich, in Art. 18 Abs. 1 USG offensichtlich keine voll- ständige materielle Regelung für den Umbau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage. Eine Gesetzesdelegation in diesem Rah- men ist zulässig, wenn sie (a) nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, (b) in einem Gesetz enthalten ist, (c) sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt (keine Blankodelegation) und (d) die Grundzüge der delegierten Materie, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse in einem Gesetz umschrieben sind. R1S.2021.05010 Seite 19

Die Einhaltung der Grenzen der Verordnungskompetenz unterliegt der ge- richtlichen Überprüfung (zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 368 ff.; auch zum Folgenden). Angesichts dessen, dass Art. 16 Abs. 2 USG gerade dem Bundesrat offensichtlich nicht (nur) die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (im Sinne einer blossen Vollzie- hungsverordnung), sondern konkret mit Bezug auf die Anlagen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen einräumt, kann Art. 8 LSV (in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig.

E. 2.6 Auf vorliegenden Fall sind im Ergebnis die Vorschriften von Art. 8 LSV in- klusive der weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten Dogmatik (ins- besondere zur Anwendbarkeit von Art. 25 USG bei sog. übergewichtigen Erweiterungen) ohne weiteres anwendbar.

E. 2.7 Wie bereits in den Grundzügen erwähnt, ist für die Beantwortung der Fra- ge, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV vorliege, in erster Linie massgeblich, ob die Änderung wahrnehmbar stärke- re Lärmimmissionen (der Anlage selbst oder zufolge Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen) zur Folge habe (Art. 8 Abs. 3 USG; BGE 141 II 483, E. 4.2; BGr 1C_372/2009 vom 18. August 2010, E. 3.2, mit wei- teren Hinweisen zur Rechtsprechung). Dergestalt wird von den Rekurrie- renden vorliegend – angesichts der Sachumstände zu Recht – nicht gel- R1S.2021.05010 Seite 20

tend gemacht. Um eine übergewichtige Erweiterung im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 II 483, E. 3.3.3, mit Hinweisen) handelt es sich beim rekursgegenständlichen Projekt von vornherein nicht. Bei der Badenerstrasse handelt es sich um eine langjährig vorbestehende Verkehrsanlage, deren Ausbau (überhaupt) nur schwer denkbar wäre. Wie einleitend ausgeführt, ist die Badenerstrasse im fraglichen Abschnitt ge- mäss der kantonalen und regionalen Richtplanung – im Gegensatz (noch) zur Situation im Jahr 2003 – nicht bzw. nicht mehr als überkommunale Strassenverbindung (MIV-Verbindung) verzeichnet. Dies deckt sich mit dem Gehalt des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts, welches der Abklassierung in verschiedener Hinsicht Rechnung trägt (beidseitiger Velo- streifen; Abbau von Fahrzeugabstellplätzen, Erhöhung des Baumbestan- des). Angesichts dessen, dass (zudem; als Testbelag) ein lärmarmer Belag verbaut werden soll, können relevante zusätzliche Immissionen von vorn- herein ausgeschlossen werden.

E. 2.8 Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach einer Erhöhung der Immissio- nen nicht das einzige Kriterium, welches im Lichte von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV der Betrachtung bedarf. Das Bundesgericht verwies in BGr 1C_372/2009 auf die weiteren, von der Literatur entwickelten Kriterien (weitreichender Eingriff in die Bausubstanz, erhebliche Kosten), ohne dazu konkret Stellung zu nehmen. Es verneinte im konkreten Fall eine erhebliche Änderung des infrage stehenden Flugfelds, zumal die streitigen Bauten (von erheblichem Ausmass) keine Änderung des Flugbetriebs bewirken könnten, solange das Betriebsreglement nicht geändert worden sei. Die Prüfung sei daher im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des neuen Betriebsreglements vorzunehmen. In verschiedenen Urteilen – zumeist an- hand von Schiessanlagen oder Flughäfen – wurde eine wesentliche Ände- rung dann bejaht, wenn sie nicht nur der Sanierung, sondern auch der Ka- pazitätserweiterung diente. Geboten ist indes eine gesamthafte Abwägung (BGE 141 II 483, E. 4.2, mit Hinweisen; BGr 1C_372/2009 vom 18. August 2010, E. 3.2; BGE 133 III 181, E. 7.2). Das Bundesgericht führte unter Be- zugnahme auf die Gesetzesmaterialien weiter aus, der Bundesrat habe die Verpflichtung zur gleichzeitigen Sanierung von Anlagen, die vor Ablauf der Sanierungsfrist umgebaut oder erweitert werden, damit begründet, dass die Kosten für eine Sanierung bedeutend niedriger seien, wenn diese in einem Zug mit einem Umbau oder einer Erweiterung durchgeführt werden könne. R1S.2021.05010 Seite 21

Dieses Anliegen lasse sich nur sinnvoll umsetzen, wenn auch grössere bauliche Veränderungen der bestehenden Anlage als wesentlich gelten würden. Andernfalls könnte eine sanierungspflichtige Anlage vor Ablauf der Sanierungsfrist umfassend erneuert werden, ohne dass gleichzeitig die ei- gentlich notwendige Lärmsanierung durchgeführt werden müsste. Dies wä- re nicht sachgerecht und widerspräche dem Anliegen des historischen Ge- setzgebers. Der für das Sanierungsrecht massgebliche Grundsatz des Ver- trauensschutzes verliere an Bedeutung, wenn der Eigentümer den beste- henden Zustand und damit die zuvor getätigten Investitionen freiwillig auf- gebe. Bei Nationalstrassen und anderen öffentlichen Anlagen stehe indes weniger der Vertrauensschutz im Vordergrund, sondern das öffentliche In- teresse am Weiterbetrieb von gesamtwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen einerseits und an der Finanzierbarkeit der sehr hohen Sanierungskosten für das Gemeinwesen andererseits. Werde bereits mit hohen Kosten in die Bausubstanz eingegriffen und damit die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Baustellen über längere Zeit beeinträchtigt, müssten gleichzeitig die notwendigen Sanierungsmassnahmen vorgenommen werden (BGE 141 II 483, E. 4.4, mit Hinweisen).

E. 2.9 In der Sache sind die vorliegend rekursgegenständliche Belagserneuerung sowie die weiteren Massnahmen auf einer (nur noch) als kommunal klas- sierten MIV-Verbindung nicht mit dem in BGE 141 II 483 ff. beurteilten Sachverhalt vergleichbar. In diesem Entscheid ging es um den praktisch vollständigen Ersatz der gesamten oberirdischen Bausubstanz einer Natio- nalstrasse unter Einbezug neuer Anschlussbauten (neue bzw. optimierte Ein- und Ausfahrten, gewisse weitere Strassenabschnitte in angrenzenden Quartieren), wobei die (Gesamt-)Lebensdauer der Anlage bis zum Jahr 2063 und darüber hinaus verlängert werden sollte (vgl. BGE 141 II 483, E. 5). Von derart umfangreichen Modifikationen kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar werden die Tramgeleise im fraglichen Abschnitt der Ba- denerstrasse neu verlegt. Der Oberbau wird indes nur dort erneuert, wo im Zuge von Leitungssanierungen Werkleitungen im Grabenbau errichtet wer- den müssen. Bei der Realisierung des Velostreifens, der Erhöhung des Baumbestandes sowie der Aufhebung von Fahrzeugabstellplätzen handelt es sich um offenkundig untergeordnete Massnahmen. Der Stadtrat von Zü- rich führt denn auch aus, dass die projektierten Kosten für den Strassenbau (schätzungsweise) rund 70 % der Kosten eines Neu- bzw. Wiederaufbaus R1S.2021.05010 Seite 22

betragen würden. Der Stadtrat von Zürich schätzt die Lebensdauer des verbauten Testbelags auf ca. 15 Jahre; in einem ähnlichen Bereich dürfte sich die Lebensdauer der neu verlegten Tramschienen bewegen (ca. 20 Jahre). Wie im Folgenden noch zu erläutern sein wird, werden sich in der Umgebung des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts sodann lau- fend weitere Modifikationen ergeben.

E. 2.10 Im Ergebnis erwiese es sich nicht als sachgerecht, die Umsetzung des re- kursgegenständlichen Strassenbauprojekts von einer Lärmsanierung des fraglichen Abschnitts der Badenerstrasse abhängig zu machen. Die vorzu- nehmenden Änderungen haben keinen sehr bedeutenden Umfang und ent- sprechen dem, was im städtischen Umfeld regelmässig an Strassen- und Schienenunterhalt anfällt. Eine Ausdehnung der Sanierungspflicht auf der- artige Projekte hätte denn auch zur Folge, dass in der Stadt Zürich ange- sichts der zu erwartenden umfangreichen gerichtlichen Auseinanderset- zungen betreffend die kreisweise anhand genommenen Lärmsanierungen der Strassen- und Schienenunterhalt auf Jahre hinaus vernachlässigt wer- den müsste, bis die Streitigkeiten punkto Lärmsanierungen rechtskräftig er- ledigt wären. Dergestalt ist bzw. wäre nicht Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV.

E. 2.11 Eine teleologische Betrachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt nichts Anderes. Das vorliegende Strassenbauprojekt führt nicht dazu, dass die Lärmsanierung trotz abgelaufener Sanierungsfristen vernachläs- sigt würde. Die Lärmsanierung des fraglichen Abschnitts (Abschnitt der Ba- denerstrasse: Seebahnstrasse bis Albisriederplatz) war bereits Thema des stadträtlichen Beschlusses des Stadtrats von Zürich Nr. 706 vom 24. Au- gust 2018 betreffend das Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5". Mit BRGE I Nr. 0030/2019 vom 15. März 2019 (Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2018.05105) wurde dieser Entscheid in Gutheissung des Re- kurses des Rekurrenten 1 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat von Zürich zurückgewiesen. Die Strassenlärmsanierung des vorliegend streitgegenständlichen Abschnitts der Badenerstrasse (Albi- sriederplatz bis Sihlfeldstrasse) ist mithin bereits rechtshängig. Angesichts dessen, dass die zu treffenden Erhebungen, mit Bezug auf (unter anderem) R1S.2021.05010 Seite 23

die Frage der Einführung bzw. die Zulässigkeit von Tempo 30 umfangreich sind und namentlich die Erhebung der Anzahl der von den Überschreitun- gen der Immissionsgrenzwerte betroffenen Personen umfassen, kann dem Stadtrat von Zürich entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden keine Vernachlässigung der entsprechenden Pflichten vorgeworfen werden. Kommt hinzu, dass (auch) die Rekurrierenden vorliegend nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern zwischen den Änderungen am Strassenkörper und der vorzunehmenden Lärmsanierung ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen würde. Anders als bei den meisten Änderungen an lärmverursa- chenden Anlagen sind bei innerstädtischen Strassen die Möglichkeiten ei- ner Lärmsanierung an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg von vorn- herein begrenzt bzw. beschränken sich auf den Einbau lärmarmer Beläge sowie auf die Anordnung reduzierter Höchstgeschwindigkeiten. Die Spezifi- kationen bzw. lärmrechtlichen Anforderungen an Motorfahrzeuge sind Sa- che des Bundes (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]). Allfällige geringfügige Modifikationen am Strassenkörper (bspw. der Einbau von Strassenschwellen), welche als (allfällige) Begleitmassnahmen zu einer (allfälligen) Temporeduktion zu ergreifen sein werden, können oh- ne wesentliche Änderungen am Strassenkörper (bzw. ohne zusätzliche Kosten für das Gemeinwesen) ergriffen werden. Es besteht damit in der Sache kein erheblicher Bedarf dahingehend, die Lärmsanierung mit der Bau- bzw. Sanierungstätigkeit zu koordinieren und diese beiden Institute damit zwingend aneinander zu koppeln.

E. 2.12 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rekurrierenden betreffend Lärmsanierung (Art. 18 Abs. 1 USG; Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV) als unbe- gründet. Entsprechend sind die Rekursanträge betreffend Lärmsanierung (Ziffer 2.1 des Rechtsbegehrens) bzw. betreffend Lärmsanierung an der Quelle mittels Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens) – jedenfalls im Grundsatz bzw. unter Vorbehalt der sogleich folgenden Ausführungen – abzuweisen.

E. 2.13 Wenn die Rekurrierenden bezüglich Lärmsanierung bzw. der von ihnen ge- forderten Anordnung von Tempo 30 im Projektperimeter an der Baden- erstrasse die – zurzeit noch nicht in Kraft stehenden – Entwürfe für den kommunalen Verkehrsplan (Karte und Text) sowie den kommunalen Richt- R1S.2021.05010 Seite 24

plan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen (SLÖBA) anfüh- ren, sind diese Ausführungen unbeachtlich. Die fraglichen Festlegungen stehen bzw. standen weder aktuell noch im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Entscheids in Kraft. Wenn die Rekurrierenden replicando weiter geltend machen, dass bereits im gültigen kommunalen Verkehrsplan (aus dem Jahr 2004) an der umstrittenen Stelle der Hauptstrassenraum Al- bisriederplatz/Lochergut mit unter anderem den Zielen der Reduktion von Emissionen und der Gewährleistung eines stetigen, langsamen und damit emissionsarmen Flusses des MIV vorgesehen sei, erfolgt dieses Vorbrin- gen offensichtlich verspätet. Der Verweis auf den geltenden kommunalen Verkehrsplan ist mithin, zumal angesichts der ohne weiteres rechts- und sachkundigen Rechtsvertretung der Rekurrierenden, nicht weiter beacht- lich. Weiterungen erübrigen sich. 3. Die Rekurrierenden begründen den zusätzlich gestellten Antrag auf Erwei- terung des Projektperimeters an der Badenerstrasse (Abschnitt Albisrieder- platz bis Seebahnstrasse statt Abschnitt Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse) einzig damit, dass dies eine sinnvolle Koordination im Hinblick auf die vor- zunehmende Lärmsanierung bzw. Temporeduktion erfordere. Da, wie auf- gezeigt, keine Pflicht zur gleichzeitigen Lärmsanierung hergeleitet werden und die Lärmsanierung des fraglichen Abschnitts der Badenerstrasse (Ab- schnitt Albisriederplatz bis Seebahnstrasse) bereits als rechtshängig gelten kann, hat (auch) das Ansinnen einer Erweiterung des Projektperimeters als unbegründet zu gelten. Der Projektperimeter des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts orientiert sich (zu Recht) am Bauzustand der Baden- erstrasse, wobei – was als gerichtsnotorisch gelten kann – im fraglichen Bereich (Abschnitt Sihlfeldstrasse bis Seebahnstrasse) die Tramschienen und -haltestellen sowie die Fahrbahn bereits früher saniert bzw. modifiziert wurden. Entsprechend ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb sich eine Erweiterung des Projektperimeters aufdrängen könnte. Entsprechend ist der Antrag auf Erweiterung des Projektperimeters hinsichtlich der Lärm- sanierung bzw. bis zur Seebahnstrasse (Ziffer 2.3 des Rechtsbegehrens) abzuweisen. R1S.2021.05010 Seite 25

E. 3 G. P. […]

E. 4 N. P. […]

E. 4.1 Die Rekurrierenden beantragten des Weiteren, es sei eine sichere und richtplankonforme Veloführung entlang der Badenerstrasse vom Albisrie- derplatz bis zur Friedaustrasse zu realisieren; sodann sei auf der Höhe Ber- tastrasse/Sihlfeldstrasse eine sichere und richtplankonforme Veloquerung zu realisieren. Dabei halten die Rekurrierenden fest, dass der angefochtene Entscheid eine zutreffende Interessenabwägung bezüglich des Pflanzens von Bäumen und der Breite der Velostreifen enthalte. Die Ausführungen zur Umsetzung der fehlenden Teilstücke der Velorouten im regionalen Richt- plan vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Betreffend Veloführung entlang der Badenerstrasse sei diese auf der gan- zen Länge des Projekts als Veloroute Nr. 9 im regionalen Richtplan (mit Realisierungszeitpunkt: kurzfristig) eingetragen. Es sei deshalb unverständ- lich, weshalb diese Hauptroute mit dem rekursgegenständlichen Projekt nicht vollständig realisiert werde. Die fehlende Veloführung an der Baden- erstrasse direkt anschliessend an den Albisriederplatz stadteinwärts sei höchst problematisch. Nach dem überbreiten Kreisel am Albisriederplatz sei bei der Abzweigung, in welcher die MIV-Benützer die Kurve schneiden und damit die Velofahrenden gefährden würden, eine sichere Veloführung besonders wichtig. Mit der Lücke in der Veloführung werde eine sehr ge- fährliche Situation geschaffen. In den Projektauflageplänen sei an dieser Stelle noch ein Radstreifen von 1,25 m Breite vorgesehen gewesen. Es wä- re mithin möglich, das Projekt in diesem Punkt anzupassen. Bei den vom Stadtrat mit Blick auf die Lage der Tramschienen gemachten Überlegungen bzw. Abwägungen zwischen Kosten und Sicherheit sei der Sicherheit ein sehr hohes Gewicht einzuräumen. Offenbar seien die Aufwendungen aber nicht einmal näher geprüft worden. Die Möglichkeit einer Anpassung der Gleisführung sei von vornherein verworfen worden. Zudem sei zu beach- ten, dass beim Umbau des Albisriederplatzes die fragliche Weichenanlage ohne Berücksichtigung des entsprechenden Richtplaneintrags verbaut wor- den sei. Wenn ein Strassenprojekt unter krasser Missachtung der Richt- planeinträge und somit klar fehlerhaft realisiert werde, könne nicht behaup- tet werden, dass eine spätere Änderung der Anlage unverhältnismässig sei. Betreffend Veloquerung auf der Höhe Bertastrasse/Sihlfeldplatz sei festzu- halten, dass (auch) diese als Bestandteil der Veloroute Nr. 18 im regionalen Richtplan eingetragen sei. Aufgrund ihrer Länge, der sicheren Führung R1S.2021.05010 Seite 26

häufig in Quartierstrassen, der sehr veloaffinen Bevölkerung in diesen Quartieren und der Zufahrt zur geplanten Velobrücke zwischen den Kreisen 4 und 5 werde diese Route wohl zu einer der wichtigsten tangentialen Ve- loverbindungen in der Stadt Zürich werden. Der Stadtrat anerkenne im an- gefochtenen Entscheid zwar die Notwendigkeit einer solchen Veloquerung, argumentiere aber, diese liege ausserhalb des Perimeters des rekursge- genständlichen Strassenprojekts und könne zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines separaten Projekts umgesetzt werden. Zwar liege die Ve- loquerung am Rand, aber durchaus (noch) innerhalb des Projektperimeters. Bertastrasse und Sihlfeldstrasse selber seien zwar nicht Bestandteil des Projektperimeters, wohl aber die beiden Trottoirränder im Norden und Sü- den der Badenerstrasse. Um die Anpassung an das bestehende Strassen- netz zu gewährleisten, sei der Projektperimeter ganz bewusst beinahe ganz über die Sihlfeldstrasse hinaus bis zur Hälfte der Bertastrasse gezogen worden; das Projekt betreffe sodann auch die Mittelinsel zwischen nördli- cher MIV-Fahrbahn und den Tramgeleisen. Wie bei Schneefall beobachtet werden könne, führe die Wunschlinie der Velofahrenden genau über diese drei im Projektperimeter liegenden Bereiche der Badenerstrasse. Im Be- reich Sihlfeldstrasse und Bertastrasse brauche es voraussichtlich nur klei- nere Massnahmen, um die Veloquerung zu ermöglichen. Im Strassenkör- per der Badenerstrasse brauche es grössere Anpassungen. Das rekursge- genständliche Projekt sei das letzte Projekt im weiteren Umfeld, mit wel- chem die Veloquerung überhaupt verknüpft werden könne. Nachdem die fragliche Veloquerung seit 17 Jahren pendent sei, sei weitherum sei kein Projekt ersichtlich, im Rahmen dessen die wichtige und für die behörden- verbindlich festgelegte Route unerlässliche Querung zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden könne. Das Projekt sei daher zur Überarbei- tung und Ergänzung mit einer Veloquerung zurückzuweisen.

E. 4.2 Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmögli- cher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öf- fentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen (§ 14 StrG; Pro- jektierungsgrundsätze). Die Projektierungsgrundsätze werden durch die R1S.2021.05010 Seite 27

Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS- Normen) konkretisiert. Diese Normen sind im Regelfall zu beachten, doch kann aus triftigen Gründen davon abgewichen werden (vgl. VB.2008.00378 vom 30. April 2009, E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Raumpla- nungsgesetzes [RPG]; § 19 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Eine Grundeigentümerverbindlichkeit kommt den Richtplänen indes gerade nicht zu. Behördenverbindlichkeit bedeutet daher nicht mehr und nicht weniger, als dass die Richtpläne aller Stufen (kantonale, regionale und kommunale Richtpläne) im Rahmen von Planerlassen zu beachten sind und dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanun- gen – so vor allem die Bau- und Zonenordnungen – einfliessen (§ 16 Abs. 1 PBG). Eine direkte Anwendung von Richtplänen im Baubewilligungsverfah- ren entfällt. Private – insbesondere Grundeigentümer, aber auch Verbände mit ideellen Zwecken – können die Richtpläne daher nicht direkt mit Rechtsmitteln anfechten. Die fehlende Recht- und Zweckmässigkeit von Richtplänen kann von Privaten jedoch im Rechtsmittelverfahren gegen die Nutzungsplanung geltend gemacht werden. Die Recht- und Zweckmässig- keit von Richtplänen kann neben dem Rechtsmittelverfahren sodann auch im Genehmigungsverfahren (§ 19 Abs. 2 PBG) geprüft werden (zum Gan- zen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 139, mit Hinweisen). Kerngehalt der Behördenverbindlichkeit ist der Grundsatz der Planhierar- chie. Die Planungen unterer Stufen haben derjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich ge- rechtfertigt und von untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG). Das Verwaltungsgericht prüft unter diesem Titel jeweils zunächst, inwieweit der Richtplan der Nutzungsplanung für die parzellenscharfe Zonenabgrenzung einen Anordnungsspielraum belässt oder nicht, was eine Frage der Richt- plankonformität des Nutzungsplanes und damit eine Rechtsfrage darstellt. Wird ein Anordnungsspielraum verneint, so wird jeweils die weitere Rechts- frage untersucht, ob allenfalls eine zulässige Abweichung von der Richtpla- nung im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG vorliegt. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Abweichungen vom Richtplan auch in Fällen zu- lässig, wo keine § 16 Abs. 2 PBG entsprechende kantonale Norm besteht, R1S.2021.05010 Seite 28

wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, den Richtplan förmlich zu ändern. Mit Bezug auf die Nutzungsplanung wiederholt und konkretisiert § 16 Abs. 2 PBG daher zu einem guten Teil nur, was von Bun- desrechts wegen ohnehin gilt. Jedoch setzt das Zürcher Recht generell die Richtplanung weitergehend als bundesrechtlich erforderlich dafür ein, die Nutzungsplanung vorzubestimmen, ohne damit jedoch den Trägern der Nutzungsplanung den notwendigen Ermessenspielraum zu entziehen (VB.2002.00400 in BEZ 2004 Nr. 1 [=RB 2003 Nr. 71], E. 2b und 2c). Was die Zumutbarkeit einer förmlichen Planänderung betrifft, ist (auch) die je- weilige Praxis der Gemeinde bezüglich Planänderungen in die Betrachtun- gen einzubeziehen (VB.2004.00169 in BEZ 2004 Nr. 62).

E. 4.4 Zu unterscheiden ist die Frage der Richtplankonformität von Nutzungspla- nungen – wozu auch die Realisierung strassenrechtlicher Projekte im Sin- ne der §§ 12 ff. StrG gehört – einerseits von der im Sinne des bereits wie- dergegebenen § 14 StrG bei Strassen- bzw. Infrastrukturprojekten vorzu- nehmenden Interessenabwägung. Im Rahmen solcher Abwägungen müs- sen zahlreiche, oft widerstreitende Interesse gegeneinander abgewogen werden. Schon einfachere Planungen, wie etwa eine Quartierplanung oder ein kommunaler Rahmennutzungsplan, setzten besondere Fachkenntnisse voraus. In besonderer Weise gilt dies für komplexe Vorhaben bzw. Ge- samtprojekte. Insoweit darf die Rechtskontrolle – bspw. durch das Verwal- tungsgericht – nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelinstanzen gleichsam als "Oberplanungsbehörde" fungieren bzw. in letzter Instanz prüfen, welche der von den Parteien verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdie- ne. Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzte Pro- jekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkun- dig beratende Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachum- stände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so haben die Rechtsmittelinstanzen ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren. Auch steht es den gerichtlichen Instanzen solange nicht zu, mit einem Planungs- entscheid verbundene politische Wertungen zu hinterfragen, als diese in- nerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens liegen (VB.2018.00800 vom 10. September 2020, E. 4.2; VB.2003.00220 in RB 2003 Nr. 20, E. 3b, mit Hinweisen). R1S.2021.05010 Seite 29

Zu unterscheiden ist von der Frage der Richtplankonformität ferner – und nachgeordnet –, inwieweit im Rahmen der Projektierung von Strassen (§ 12 ff. StrG) der Projektperimeter zu legen sei bzw. inwieweit andere, unter Umständen gleichzeitig projektierte Vorhaben der Koordination bedürfen. Die Etappierung von Strassenbauprojekten ist jedenfalls im Grundsatz oh- ne weiteres zulässig, weshalb im Sinne der Planungsautonomie ein erheb- liches Ermessen der planenden Behörden zu respektieren ist. Indes erweist sich – beispielsweise – die Realisierung von Querungen bzw. Querungshil- fen im Bereich von Strassenknoten dann als verfrüht, wenn noch gar keine Klarheit über die weitere Linienführung eines Radwegs besteht (VB.2018.00436 vom 23. Mai 2019, E. 3.3).

E. 4.5 Nach den erwähnten Grundlagen ist klar, dass die Realisierung der im re- gionalen Richtplan vorgesehenen Fahrradverbindung im Projektperimeter des Abschnitts der Badenerstrasse (Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse) grundsätzlich nicht im Belieben der planenden Behörde steht. Um eine ge- ringfügige, im Sinne des bei der Umsetzung der nicht parzellenscharfen Richtplanung stets resultierenden Ermessensspielraums statthafte Abwei- chung handelt es sich nicht. Aus den Plänen geht hervor, dass am fragli- chen Ort auf insgesamt mehr als 60 m kein Velostreifen vorhanden sein wird. Diese Abweichung kann nicht bzw. nicht mehr als geringfügig be- zeichnet werden. Die blosse Strassenverbindung (auf welcher Fahrräder auch verkehren können) allein vermag die richtplanerisch geforderten An- passungen nicht zu erfüllen, ansonsten der regionale Richtplaneintrag bzw. der richtplanerische Auftrag seines materiellen Gehaltes entleert würde. Die Richtplaneinträge sind behördenverbindlich und damit auch umzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergäbe sich lediglich dann, wenn sich eine richtplanerische Anordnung (auf entsprechende Vorbringen von Privaten oder der Behörde) nachgerade als unrechtmässig oder unzweck- mässig erwiese. Dergestalt wird vom Stadtrat von Zürich mit Bezug auf den Velostreifen auf der Badenerstrasse direkt anschliessend an den Albisrie- derplatz stadteinwärts aber nicht namhaft gemacht. Für die eingetragene Fahrradverbindung spricht denn auch ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, zumal es um die Schaffung einer durchgehenden Verbindung entlang der Badenerstrasse geht, welche im Endausbau vom Zürcher Stauffacherplatz bis zum Bahnhof in Dietikon reichen wird. Vielmehr führt der Stadtrat von Zürich – wie bereits erwähnt – einzig an, dass eine (voll- R1S.2021.05010 Seite 30

ständige) Realisierung des Velostreifens eine vorzeitige Verschiebung der dortigen, erst im Jahr 2015 eingebauten Weichenanlage bedinge, weshalb eine Realisierung aktuell weder ökonomisch noch ökologisch Sinn mache. Weil solche Argumente gegen die Berücksichtigung von Richtplaneinträgen (wohl) fast immer angeführt werden könnten, sind sie vorliegend nicht zu hören bzw. können jedenfalls nicht direkt berücksichtigt werden. Dennoch erweist sich der (vorläufige) Verzicht auf die Anordnung eines Radstreifens ausgangs Albisriederplatz stadteinwärts bei genauerem Hin- sehen als rechtens insoweit, als das Planungsermessen des Stadtrats von Zürich zu respektieren ist. Der Stadtrat von Zürich verfügt nach der Recht- sprechung über ein ganz erhebliches Ermessen dahingehend, wie weit bei Strassenbauprojekten der Projektperimeter zu legen sei bzw. inwieweit an- dere, unter Umständen gleichzeitig projektierte Vorhaben der Koordination bedürfen. Die Etappierung von Strassenbauprojekten entspricht der gängi- gen Praxis und muss als solche auch zulässig sein, jedenfalls sofern sich kein offensichtlicher Koordinationsbedarf ergibt. Vorliegend ist daher mit Bezug auf die Situation ausgangs Albisriederplatz zu konzedieren, dass der Albisriederplatz – wie die Rekurrierenden selber vorbringen – in Sachen Veloführung ebenfalls erheblichen Anpassungsbedarf aufweist. Aktuell existiert auf dem Albisriederplatz selbst weder einen Velostreifen noch eine anderweitig sinnvolle Querung. Angesichts der komplexen Verkehrsführung auf dem Albisriederplatz daselbst ergibt es daher Sinn, die Realisierung des Velostreifens ausgangs Albisriederplatz dereinst koordiniert mit der Realisierung der erforderlichen Fahrradverbindung über den Albsriederplatz (Sanierung sowie Neugestaltung des Platzes, inkl. der zugehörigen Tram- haltestellen und Weichenanlagen) anhand zu nehmen. Das Anliegen des Stadtrats von Zürich, aufgrund des Velostreifens an der Badenerstrasse nicht vorzeitig in die Traminfrastruktur eingreifen zu müssen, verdient aus diesem Grund Schutz. Eine Verletzung der Projektierungsgrundsätze, na- mentlich des Postulats der verkehrssicheren Planung, ist nicht ersichtlich. Die Ausfahrt vom Kreisel am Albisriederplatz stadteinwärts bietet für Fahr- radfahrer keine grösseren Gefahren als jede andere Abfahrt aus einem Kreisverkehr. Angesichts der komplexen Verkehrssituation auf dem Albis- riederplatz ist die gefahrene Geschwindigkeit der MIV-Benützer am Krei- selausgang gering. Eine (sofortige) Verbesserung der Situation drängt sich aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht auf. Die Rekurrierenden vermö- R1S.2021.05010 Seite 31

gen denn auch nicht aufzuzeigen, dass im fraglichen Bereich ein Unfall- schwerpunkt zu verorten wäre.

E. 4.6 Unter gleichen Gesichtspunkten ist über die von den Rekurrierenden mo- nierte bzw. geforderte Veloquerung über die Badenerstrasse auf der Höhe der Bertastrasse/Sihlfeldstrasse zu befinden. Auch in diesem Fall liegen die fraglichen Strassenbereiche am Rande des Projektperimeters. Zur Frage der vorzeitigen Berücksichtigung (späterer) Querungen hat das Verwal- tungsgericht festgehalten, dass diese vorzugsweise im Rahmen des que- renden Verkehrswegs (bzw.: der querenden Fahrradverbindung) zu projek- tieren sind. Mit einer frühzeitigen Realisierung von Querungen würden an- sonsten Tatsachen geschaffen, welche sich präjudizierend auf das Nach- barprojekt auswirken könnten (VB.2018.00436 vom 23. Mai 2019, E. 3.2 am Ende). Wenn der Stadtrat von Zürich ausführt, dass ein entsprechendes Projekt – unter Einschluss der Situation auf der Bertastrasse/Sihlfeldstrasse

– bereits ausgelöst worden sei, so verdient dies Beachtung. Einen zwin- genden Koordinationsbedarf mit dem vorliegenden Strassenbauprojekt vermögen die Rekurrierenden nicht aufzuzeigen. Es kann angenommen werden, dass die fragliche Querung dereinst ohne erhebliche zusätzliche Kosten (bzw.: Mehrkosten aufgrund von Doppelspurigkeiten und nachträg- lichem Anpassungsbedarf) realisiert werden kann.

E. 4.7 Im Ergebnis sind die Anträge der Rekurrierenden auf Realisierung einer durchgehenden Veloführung entlang der Badenerstrasse vom Albisirieder- platz bis zur Friedaustrasse (Ziffer 2.4 des Rechtsbegehrens) sowie auf Realisierung einer Veloquerung über die Badenerstrasse auf der Höhe Ber- tastrasse/Sihlfeldstrasse (Ziffer 2.5 des Rechtsbegehrens) abzuweisen.

E. 5 C. W. […]

E. 5.1 Die Rekurrierenden monieren ferner die ihnen mit dem angefochtenen Ent- scheid auferlegten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 7).

E. 5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 ff. eine kantonale Bestimmung aufgehoben, welche die Verfahrenskosten eines Einspracheverfahrens R1S.2021.05010 Seite 32

nicht nur im Fall (rechts-)missbräuchlichen bzw. trölerischen Festhaltens an der Einsprache, sondern auch im Fall schlichter Unnötigkeit ("ohne Not- wendigkeit") dem Einsprecher auferlegen wollte. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass eine Bestimmung, wonach die materielle Begründetheit des Festhaltens an einer Einsprache für die Kostenauflage zu berücksichtigen sei, dem kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrecht fremd sei. Mangels anderweitiger Interpretationsmöglichkeiten des Gesetzeswortlauts hob es die vom Parlement de la République et Canton du Jura modifizier- ten Passagen der loi jurassienne du 25 juin 1987 sur les constructions et l'aménagement du territoire auf (BGE 143 II 467, Sachverhalt und E. 3). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine Kostenauflage im stras- senrechtlichen Einwendungs- und Einspracheverfahren, unabhängig da- von, ob es sich um das Mitwirkungsverfahren der Bevölkerung (§§ 13 ff. StrG) oder das Einspracheverfahren (§§ 16 ff. StrG) handelt, nicht statthaft sein kann. Beträfe die Kostenlosigkeit lediglich das Einwendungsverfahren, würden rechtsmittellegitimierte Personen, welche den Weg der Einsprache nutzen, gegenüber dem Einwendungsverfahren in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt. Das Bundesgericht hält indes klar fest, dass bis zur (Erst-)Festsetzung eines Nutzungsplans eine niederschwellige Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG zulässig sein muss. Bis dahin ist das Verfahren als nichtstreitig zu betrachten (BGE 143 II 467, E. 2.5). Die (Erst-)Festsetzung des Nutzungsplans erfolgt im Verfahren nach zürcheri- schem Strassengesetz erst nach Durchführung (auch) des Einsprachever- fahrens (s. § 16 f. StrG). Entsprechend ist die vom Stadtrat von Zürich vor- genommene Kostenauflage aufzuheben.

E. 5.3 Die vom Stadtrat von Zürich vorgenommene Kostenauflage in Dispositiv- ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.

E. 6 Gesamthaft ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Ent- scheids ist aufzuheben. R1S.2021.05010 Seite 33

Im Übrigen ist der Rekurs mit Bezug auf sämtliche Rügen und Anträge ab- zuweisen.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 1/10 dem Stadtrat von Zü- rich und unter Solidarhaftung für 9/10 zu je 3/20 den sechs Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses sowie des Umfangs der Rügen und des vor- liegenden Entscheids ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). Den Rekurrierenden steht aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Auch der Stadtrat von Zürich beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend han- delt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen, über die Bear- beitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzauf- wand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind da- her nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung an den Stadtrat von Zürich abzusehen ist. […] R1S.2021.05010 Seite 34

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung G.-Nr. R1S.2021.05010 BRGE I Nr. 0116/2021 Entscheid vom 16. Juli 2021 Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Christian Hurter, Baurichter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrierende

1. VCS Verkehrs-Club der Schweiz Sektion Zürich, Zypressenstrasse 76, Postfach 230, 8040 Zürich

2. M. K. […]

3. G. P. […]

4. N. P. […]

5. C. W. […]

6. S. D. […] alle vertreten durch […] gegen Rekursgegner Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich vertreten durch Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich betreffend Beschluss Nr. 1197 des Stadtrates von Zürich vom 16. Dezember 2020; Festsetzung des Strassenbauprojekts Badener- und Zypressenstrasse, Al- bisriederplatz bis Sihlfeldstrasse, Zürich ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss Nr. 1197 vom 16. Dezember 2020 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Badener-/Zypressenstrasse, Abschnitt Albi- sriederplatz bis Sihlfeldstrasse, gemäss den Projektauflageplänen Situation (im Massstab 1:200; Plan-Nrn. 09'065-32-131, 09'065-32-132, 09'065-32- 133 und 09'065-32-134) sowie dem Projektauflageplan Normalprofile (im Massstab 1:50; Plan-Nr. 09'065-32-231), alle datierend vom 12. Juli 2019, fest (Dispositiv-ziffer 4). Auf die Einsprache der Einsprecherin 1 (P.) wurde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Die Anträge gemäss den Einsprachen der Einsprechenden 2-9 (J. L.; VCS-Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Zü- rich; M. K.; G. P.; R. F.; N. P.; C. W.; S. D.) wurden abgewiesen (Dispositiv- Ziffer 3). Die Verfahrenskosten (Verwaltungsgebühr; Schreib- und Zustell- gebühr) wurden den Einsprechenden 1-9 auferlegt (Dispositiv-Ziffer 7). B. Hiergegen gelangten der VCS-Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Zürich, sowie M. K., G. P., N. P., C. W. und S. D. mit fristgerechter Rekursschrift vom 5. Februar 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, mit fol- genden Anträgen: " 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3., 4. und 7. des Beschlusses des Stadtrates Zürich Nr. 1197 vom 16. Dezember 2020 aufzuheben.

2. Es sei die Sache zur Überarbeitung des Projekts gemäss der nach- stehenden Rekursbegründung an den Rekursgegner zurückzuweisen, insbesondere mit den Anweisungen, 2.1. es sei mit dem Projekt eine Lärmsanierung vorzunehmen; 2.2. die Lärmsanierung sei an der Quelle mittels Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durchzuführen; 2.3. hinsichtlich der Lärmsanierung sei der Projektperimeter sinnvoll zu erweitern, insbesondere bis zur Seebahnstrasse anstelle Sihlfeldstrasse; 2.4. es sei eine sichere und richtplankonforme Veloführung entlang der Badenerstrasse vom Albisriederplatz bis zur Friedaustrasse zu realisieren; R1S.2021.05010 Seite 2

2.5. es sei eine sichere und richtplankonforme Veloquerung über die Badenerstrasse auf der Höhe Bertastrasse/Sihlfeldstrasse zu realisieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgeg- ners." C. Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Rekursvernehmlassung vom 11. März 2021 beantragte der Stadtrat von Zürich die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. Die Rekurrierenden hielten mit Replik vom 6. April 2021 an den Rekursan- trägen vollumfänglich fest. F. Der Stadtrat von Zürich duplizierte per 3. Mai 2021 mit ebenfalls unverän- derten Begehren. Es kommt in Betracht: 1.1.1. Anordnungen, die in Anwendung des Strassengesetzes (StrG) ergehen, können unter Vorbehalt von § 45 Abs. 2 [zweiter Satz] StrG mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden (§ 41 Abs. 1 StrG). Ausge- nommen sind dabei Strassen mit überkommunaler Bedeutung, deren Pro- R1S.2021.05010 Seite 3

jektierung – kraft auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelten- der Sonderregelung – den Städten bzw. Stadträten von Zürich und Win- terthur obliegt (§ 43 ff. StrG). Die Projekte der Stadträte von Zürich und Winterthur betreffend Strassen mit überkommunaler Bedeutung unterliegen dem Rekurs an den Regierungsrat (§ 45 Abs. 2 [zweiter Satz] StrG). 1.1.2. Der Perimeter des rekursgegenständlichen Strassenprojekts betrifft einer- seits den Abschnitt der Badenerstrasse zwischen dem Albisriederplatz und der Sihlfeld- bzw. Bertastrasse sowie andererseits die Zypressenstrasse auf dem (Teil-)Abschnitt Badenerstrasse bis und mit Kochstrasse. Die Strassenabschnitte sind im kantonalen Verkehrsplan nicht verzeichnet. Im regionalen Verkehrsplan sind auf den (Teil-)Abschnitten der Baden- erstrasse im Perimeter des rekursgegenständlichen Projekts verschiedene Einträge ersichtlich: Einerseits als Verbindung mittels Tramlinie (bestehend; regionale Bedeutung; durchgehend) sowie andererseits als Bustrassee (bestehend; regionale Bedeutung; westlichster Abschnitt) sowie als Fahr- radweg (geplant; regionale Bedeutung; durchgehend). Der betroffene Ab- schnitt der Zypressenstrasse ist im regionalen Richtplan als Verbindung nicht verzeichnet. Abb. 1: Ausschnitt kantonaler Verkehrsplan (aktuell; GIS-Browser) R1S.2021.05010 Seite 4

Abb. 2: Ausschnitt regionaler Verkehrsplan (aktuell; GIS-Browser) 1.1.3. Die Tragweite der Rechtsmittelzuständigkeit des Regierungsrats (§ 45 Abs. 2 [zweiter Satz] StrG; § 41 Abs. 1 StrG) ist nicht abschliessend ge- klärt. Das Standardwerk zum zürcherischen Planungs- und Baurecht geht mit Bezug auf das bei überkommunalen Strassen in Zürich und Winterthur durchzuführende Rechtsmittelverfahren – mitunter stillschweigend – von der Anwendbarkeit von § 41 StrG aus (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 232 ff.; s. Schema auf S. 234). 1.1.4. In den Städten Zürich und Winterthur gibt es aus historischen Gründen kei- ne Staatsstrassen. Vielmehr nehmen dort die überkommunalen Strassen den Platz der Staatsstrassen ein. Diese werden von den Städten Zürich und Winterthur eigenständig festgesetzt, erstellt, ausgebaut und unterhal- ten (§§ 43 ff. StrG). Der Kanton entschädigt die beiden Städte mit einer jährlichen Pauschale für diese Aufgabe (§§ 46 f. StrG). R1S.2021.05010 Seite 5

Abb. 3: Ausschnitt kommunaler Verkehrsplan der Stadt Zürich, Stras- sennetz und Parkierung von öffentlichem Interesse (2003) Die Abbildungen 1-4 (Abb. 4 sogleich nachfolgend) verdeutlichen, dass der vom rekursgegenständlichen Strassenbauprojekt betroffene Abschnitt der Badenerstrasse nach Massgabe der geltenden kantonalen und regionalen Richtplanung – im Gegensatz (noch) zur Situation im Jahr 2003 – nicht bzw. nicht mehr als überkommunale Strassenverbindung (MIV-Verbindung; rote Markierungen gemäss aktueller regionaler Richtplankarte [Abb. 2]) verzeichnet ist. Derselbe Schluss ergibt sich aufgrund des Antrags des Stadtrats von Zürich an den Gemeinderat von Zürich betreffend die Fest- setzung des kommunalen Verkehrsplans der Stadt Zürich (Strassennetz MIV) vom 30. September 2019 (rote Markierung: [kommunale] Sammel- strasse). R1S.2021.05010 Seite 6

Abb. 4: Ausschnitt Antrag des Stadtrats von Zürich an den Gemeinde- rat Zürich, Kommunaler Verkehrsplan der Stadt Zürich (Strassennetz MIV) (September 2019) 1.1.5. Im Lichte des Gesagten ist der streitbetroffene Abschnitt der Badenerstras- se (was für die Zypressenstrasse ohnehin gilt) mit Bezug auf die Rechtsmit- telzuständigkeit nicht anders zu behandeln als jede andere kommunale Sammelstrasse. § 45 Abs. 2 [Satz 2] StrG kommt von vornherein nicht zur Anwendung. Angesichts der gewachsenen historischen Ausscheidung so- wie des Bezugs zur (finanziellen) Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Zürich sowie den Städten Zürich und Winterthur wäre es sodann verfehlt, die im fraglichen Abschnitt im regionalen Verkehrsplan verzeichneten wei- teren Verkehrsträger (Tramlinie, Bustrassee, Fahrradverkehr) bei der Kom- petenzausscheidung zu berücksichtigen. Würde die Rechtsprechung auch diese Verbindungen als Anwendungsfall einer Kompetenzübertragung im R1S.2021.05010 Seite 7

Sinne der §§ 43 StrassG einstufen, hätte dies eine erhebliche Erweiterung der Genehmigungs- und Rechtsmittelzuständigkeit des Regierungsrats (§ 45 Abs. 2 und 3 StrG) zur Folge. Letzteres hätte (nicht zuletzt) eine Ausweitung der kantonalen Zahlungsverpflichtungen bzw. der Bau- und Un- terhaltspauschalen zur Konsequenz. Die Zahl von aktuell 170,138 beitrags- pflichtigen Strassenkilometern in der Stadt Zürich ist zu gering, als dass davon (auch) Tram-, Bus- oder Fahrradverbindungen erfasst sein können (§ 46 StrG; s. RRB Nr. 679 vom 8. Juli 2020). Das – im Sinne einer histori- schen Auslegung zu berücksichtigende – behördliche Verständnis der Re- gelung erscheint insoweit klar. 1.1.6. Im Ergebnis erweist sich das Baurekursgericht in Anwendung von § 41 Abs. 1 StrG als zur Behandlung des Rekurses gegen den angefochtenen Entscheid sachlich zuständig. 1.2.1. Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat. 1.2.2. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend

– die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wä- re (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die sogenannte Popularbeschwer- de ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation steht daher auch nicht je- dem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen worden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen Sachgebiet bestehen. Der sta- tutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die Praxis akzeptiert etwa die R1S.2021.05010 Seite 8

Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rah- men des statutarischen Zwecks wahrt bzw. vertritt. Kann ein Verband hin- gegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der All- gemeinheit geltend machen, ist er zur egoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt. Die Erfüllung der Legitimationsvoraussetzungen ist substanti- iert darzulegen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Re- kurseingabe ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und dar- zutun, welche Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen (zum Ganzen VB.2017.00194 vom 24. August 2017, E. 2.1, mit Hinweisen; sowie Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 93 ff.). Gemäss den per 19. Juli 2017 (Beschluss der Generalversammlung vom

16. Mai 2017) revidierten Statuten sieht der Zweckartikel des Rekurrenten 1

– nebst dessen ideeller Umschreibung in Art. 2 Ziffer 1 – vor, dass der Re- kurrent 1 die Interessen und Rechte seiner Mitglieder im Rahmen der Zwecksetzung in Verfahren vor Behörden und Gerichten wahrt. Diese For- mulierung genügt den von der Rechtsprechung an eine Ermächtigung zur ideellen Verbandsbeschwerde gestellten Voraussetzungen vollauf (BRGE I Nr. 0030/2019 vom 15. März 2019, E. 1.2). Der Rekurrent 1 ist damit zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder -– jedenfalls im Grundsatz – be- rechtigt. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Be- schwerdebefugnis gegen Verkehrsanordnungen – und sachlogisch auch gegen Strassenprojekte – allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die fragli- che Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie dies bei An- wohnern und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren nicht genügt. Die Rechtsprechung lässt insofern genügen, dass die fragli- che Gemeinde eine grosse Zahl von Automobilisten aufweist, die Mitglied des zur Wahrung der Interessen ermächtigten Vereins sind, und dass wei- tere Vereinsmitglieder aus Nachbargemeinden – mithin eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des Vereins – eine Strasse mehr oder weniger regel- mässig benutzen und daher zur Beschwerde berechtigt sind (BGE 136 II 539, E. 1.1). Die Beschwerdebefugnis der Regionalsektionen des Touring-Clubs Schweiz (TCS) und des Automobil Club der Schweiz (ACS) wird vom Bundesgericht bei Geschwindigkeitsherabsetzungen auf vielbe- fahrenen kantonalen Hauptstrassen im Allgemeinen bejaht; unter besonde- R1S.2021.05010 Seite 9

ren Umständen auch bei der Anordnung von Tempo 30 innerorts, wenn die fragliche Strasse eine wichtige verkehrsbezogene Hauptachse darstellt, die regelmässig von einer ansehnlichen Anzahl Mitglieder benutzt wird. Das Bundesgericht lässt nach neuester Rechtsprechung mitunter eine Betrof- fenheit einer Grosszahl bzw. Vielzahl der Vereinsmitglieder genügen, ohne von einer insgesamt rechtsgenüglichen Substantiierung beziehungsweise Glaubhaftmachung der Betroffenheit der Mitglieder abzusehen (BGE 142 II 80, E. 1.4.2; BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, mit Hinweisen). In den Eingaben der Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren fehlt es an Angaben, inwiefern die Mitglieder des Rekurrenten 1 die vom rekursgegen- ständlichen Projekt betroffenen Abschnitte der Badener- und der Zypres- senstrasse benützen. Entsprechende Angaben fehlten (auch) bereits im angefochtenen Entscheid. Mangels rechtsgenüglicher Substantiierung ent- fällt damit die Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde von vorn- herein. Die Ausführungen, wonach M. K. und G. P. in ihrer Funktion als Co- Geschäftsführer des Rekurrenten 1 betroffen seien, sind diesbezüglich nicht relevant. Eine egoistische Verbandsbeschwerde auf die Lebensfüh- rung einzelner Organmitglieder einer juristischen Person abzustellen, geht nicht an. Indes ist die Legitimation des Rekurrenten 1 deshalb ungezwungen zu be- jahen, weil dieser direkt an dem vom Projekt betroffenen Abschnitt der Zyp- ressensstrasse über eine auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle verfügt. Damit kann der Rekurrent 1 – analog eines neben einem Strassenabschnitt ansässigen privatwirtschaftlichen Unternehmens – eine Betroffenheit in ei- genen Interessen namhaft machen. Die Art und Weise der Ausgestaltung der Zufahrtsverhältnisse zur Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 5 (Z.- Strasse 3) tangiert den Rekurrenten 1 (bzw. seine Geschäftsführung, seine Angestellten und das weitere mit der Geschäftsstelle verkehrende Publi- kum) unmittelbar. Der Rekurrent 1 ist daher in eigener Sache zur Rekurs- erhebung berechtigt. 1.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Be- schwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicher- heit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, R1S.2021.05010 Seite 10

Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessan- lage. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtspre- chung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegen- schaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grös- seren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. So ergibt sich – beispielsweise

– bei Schiessanlagen (Lärm) ein erheblich weiterer Radius von ca. 800- 1'000 m, oder wurde im Falle eines Windparks eine Legitimation noch in 1,2 km Entfernung bejaht. In der Rechtsprechung wurde auch stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erfor- derlich sei (zum Ganzen BGE 140 II 214, E. 2.3; BGE 136 II 281, E. 2.3.2; BGE 133 II 181, E. 3.2.2; BGr 1C_33/2011 vom 12. Juli 2011, E. 2). Angesichts dessen, dass die Rekurrierenden 2 und 3 (M. K.; G. P.; Z.- Strasse 1) auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 (Z.-Strasse 1; Distanz zum betroffe- nen Abschnitt der Badenerstrasse: ca. 152 m) über Grundeigentum verfü- gen und die Badenerstrasse sowie die Zypressenstrasse – schon zu beruf- lichen Zwecken bzw. zwecks Erreichens der Geschäftsstelle des Rekurren- ten 1 – regelmässig begehen und befahren dürften, ist ihre besondere Be- troffenheit im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu bejahen. Die Rekurrentin 4 wohnt auf der Parzelle Kat.-Nr. 2 (M.-Strasse 1; unmittel- bar neben den Rekurrierenden 2 und 3; Distanz zum betroffenen Abschnitt der Badenerstrasse: ca. 162 m) und hat ihrem Arbeitsplatz im […]. Obwohl durchaus (noch) andere Fuss- oder Fahrradrouten zu ihrem Arbeitsplatz denkbar sind, ist zufolge der zentralen Erschliessungsfunktion der Baden- erstrasse für das Quartier davon auszugehen, dass eine Benützung oder Querung des betroffenen Abschnitts für die Rekurrentin 4 ungleich öfters R1S.2021.05010 Seite 11

erforderlich ist als für beliebige Dritte. Die Legitimation der Rekurrentin 4 ist daher zu bejahen. Der Rekurrent 5 wohnt auf der Parzelle Kat.-Nr. 3 (G.-Strasse 1) in ca. 590 m Entfernung vom betroffenen Abschnitt der Badenerstrasse. Im Grundsatz genügt diese räumliche Verbindung angesichts der dichten Be- bauung inmitten der Stadt Zürich nicht, um eine besondere Betroffenheit zu bejahen. Weil der – gemäss seiner Website […] offenbar als Autor tätige – Rekurrent 5 aber an der Z.-Strasse 2 über ein Büro verfügt, dürfte er zu- mindest den Rand des Perimeters des rekursgegenständlichen Strassen- projekts (Verzweigung Sihlfeldstrasse/Badenerstrasse/Bertastrasse; […]) regelmässig begehen oder befahren. Die Legitimation ist damit gegeben. Die Rekurrentin 6 ist auf der Parzelle Kat.-Nr. 4 (I. 1) ca. 160 m entfernt vom betroffenen Strassenabschnitt wohnhaft. Angesichts dessen, dass die Rekurrentin 6 über ein Büro in einer Praxisgemeinschaft an der A.- Strasse 1 verfügt […], ist ein regelmässiges Befahren zumindest des Ran- des des Perimeters des rekursgegenständlichen Strassenprojekts (Ver- zweigung Sihlfeldstrasse/Badenerstrasse/Bertastrasse) wahrscheinlich. Auch die Rekurrentin 6 ist daher als legitimiert zu erachten. 1.3. Im Ergebnis ist, da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, auf den Rekurs der Rekurrierenden 1-6 gesamthaft einzutreten. 2.1. In der Sache weisen die Rekurrierenden vorab darauf hin, dass es sich beim vom rekursgegenständlichen Strassenbauprojekt betroffenen Ab- schnitt der Badenerstrasse unbestrittenermassen um eine sanierungsbe- dürftige Anlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) handle. Die Frist für die Lärmsanierung der Haupt- und übrigen Strassen sei am 31. März 2018 verstrichen; die Stadt Zürich sei mit der Lärmsanierung daher in Verzug. Entgegen der Ansicht des Stadtrats gehe es beim Projekt sehr wohl um ei- ne wesentliche Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutzverordnung (LSV). Das gesamte Strassenprojekt umfasse eine R1S.2021.05010 Seite 12

Strecke von 500 m; auf 300 Metern würden die Tramgeleise in neuer Lage verlegt. Der Oberbau werde zwar nicht auf der ganzen Strassenlänge er- neuert, aber überall dort, wo im Zuge von Leitungssanierungen Werkleitun- gen im Grabenbau erneuert werden müssten. Auf (beinahe) der ganzen Länge der Strassen werde ein Velostreifen in einer Breite von 1,25 m bis 1,50 m realisiert. Zudem solle der Baumbestand entlang der stark hitzebe- lasteten Badenerstrasse von heute 1 auf 20 Stück erhöht werden. Für die Bäume sei die Erstellung aufwändiger Baumgruben nötig. Mit der Aufhe- bung von 8 der bestehenden 18 weissen Fahrzeugabstellplätze werde das Angebot an Abstellplätzen beinahe um die Hälfte reduziert. Im gesamten Projektperimeter werde ein lärmarmer Belag verbaut. Ein solcher Belag ha- be gegenüber einem konventionellen Belag eine halbierte Lebensdauer, weshalb mit weiteren Folgekosten zu rechnen sei. Insgesamt werde sich das Strassenbild komplett verändern. Der Umfang der baulichen Mass- nahmen komme einem Neu- bzw. einem Wiederaufbau nahe. Die Anpas- sungen seien zudem (auch) mit wesentlichen Kosten verbunden. Es handle sich damit klarerweise um eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eigentliche Lärmsanierungsmassnahmen – unter Ausnahme des erwähn- ten lärmmindernden Belags – seien mit dem Projekt nicht verbunden. Lärmschutzwände dürften nicht realistisch sein; zu prüfen sei aber vorab die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. die Anord- nung von Tempo 30. Das Argument des Stadtrates von Zürich, wonach die Verhältnismässigkeit von Lärmsanierungsmassnahmen an der Quelle im Rahmen eines mehrere Strassenzüge umfassenden Projekts gesamtheitli- cher beurteilt werden könne, überzeuge nicht. Dies sei zwar sinnvoll bei Strassen, für welche aktuell keine wesentlichen Umbaupläne vorliegen würden. Bei konkreten Strassenprojekten müsse die Lärmsanierung aber im Einklang mit den rechtlichen und planerischen Vorgaben im Einzelfall er- folgen. Beim fraglichen Abschnitt der Badenerstrasse handle es sich um ei- nen der am stärksten von Strassenlärm belasteten Strassenabschnitte in der Stadt Zürich. Wie sich aus dem Bericht zum akustischen Projekt im Rahmen der kreisweisen Lärmsanierung der Innenstadt aus dem Jahr 2015 ergebe, seien alle Gebäude und ihre Bewohnerinnen und Bewohner (ca. 1'000 für den Abschnitt Sihlfeldstrasse bis Albisriederplatz) in diesem Ab- schnitt mit Überschreitungen der Alarmwerte konfrontiert. Der Handlungs- bedarf sei folglich gegeben und äusserst dringend. Mit einem lärmarmen R1S.2021.05010 Seite 13

Belag, wie er zu Testzwecken verlegt werden solle, lasse sich der Hand- lungsbedarf nicht annähernd beheben. Die Badenerstrasse liege in einem dicht bebauten Wohnquartier, wo die Quartierbevölkerung an vielen Orten die Strasse queren wolle oder müsse. Dementsprechend sei die Badenerstrasse in diesem Streckenabschnitt im Entwurf zum kommunalen Richtplan Verkehr als "Fussgängerbereich" be- zeichnet. Weiter werde sie in der Karte "Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen" des Entwurfs als "Quartierzentrum" bezeichnet. Ge- staltung und Betrieb eines Quartierzentrums seien im Richtplantext folgen- dermassen charakterisiert: "Angepasste Geschwindigkeiten im Wohnum- feld und in Quartierzentren: Gestaltung und Betrieb von kommunalen Strassen orientieren sich an ihrer untergeordneten Funktion. Sie werden auf das Umfeld abgestimmt und sind grundsätzlich auf ein Tieftempokon- zept auszurichten". 2.2. Das USG unterscheidet von der Konzeption her bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist dabei das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 Abs.1 LSV). Neue Anlagen dürfen dabei nur errichtet werden, wenn die durch diese An- lagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umge- bung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Erleichterungen können nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 USG bis (maximal) zu den Immissions- grenzwerten (IGW) gewährt werden. Für Strassen und andere öffentliche oder konzessionierte Anlagen sind weitergehende Erleichterungen möglich. Diesfalls müssen die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutz- fenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden, auf Kosten des Inhabers der lärmigen Anlage (Art. 25 Abs. 3 USG). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Würde eine Sanierung im Einzelfall (unverhältnismässige) Betriebsein- schränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Inte- ressen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden, jedoch darf der R1S.2021.05010 Seite 14

Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 USG; Art. 14 LSV). Auch diesbezüglich gilt eine Ausnahme für bestehende Stras- sen und andere öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen: Lassen sich die Immissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung durch Massnahmen an der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, müs- sen – in der Regel auf Kosten des Anlageinhabers – passive Schallschutz- massnahmen angeordnet werden (Art. 20 Abs. 1 USG). Im Allgemeinen kommt dem Bundesrat die Kompetenz zur Statuierung von Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnah- men, die Fristen und das Verfahren zu (Art. 16 Abs. 2 USG). Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 2 erlassenen – in der LSV enthaltenen – Bestimmungen spätestens bis 15 Jahre nach dem Inkrafttreten der LSV durchgeführt sein (ursprüng- lich: 1. Januar 2000). Die Fristen wurden indes für die übrigen Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert (Art. 17 Abs. 3 und 4 LSV). 2.3. Dieses Konzept wird ergänzt durch die besonderen Bestimmungen des USG und der LSV für (wesentlich) geänderte bestehende Anlagen (Altanla- gen). Art. 18 USG bestimmt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umge- baut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). In diesem Rahmen können (bereits gewährte) Erleichterun- gen (im Sinne von Art. 17 USG) eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Botschaft zu Art. 18 USG führt aus, dass Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderun- gen genügen müssen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten dabei – von Här- tefällen abgesehen – wegfallen. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungs- pflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für die Sanierung der bestehenden Anlageteile R1S.2021.05010 Seite 15

bleibt es in einem solchen Fall bei den Vorgaben von Art. 16 f. USG i.V.m. Art. 14 f. LSV. Wesentlich geänderte oder erweiterte Anlagen müssen die Immissions- grenzwerte einhalten und nicht – wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG – die Planungswerte. Werden jedoch Erleichterungen gewährt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab Überschrei- tung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV). Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fäl- len eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktio- naler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung (zum Ganzen BGE 141 II 483, E. 3). 2.4. Die Rekurrierenden werfen in rechtlicher Hinsicht (vorab) die Frage auf, ob die soeben erörterte Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesent- lichen Änderungen (bestehender) ortsfester Anlagen in Art. 8 LSV mit der höherrangigen Anordnung bzw. dem Wortlaut von Art. 18 USG vereinbar sei. Letzterer Artikel besagt, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig (auch) saniert wird. Dieselbe Frage hat das Bundesgericht (bereits) im Leitentscheid BGE 115 Ib 456 (ff.) wie folgt formuliert: "Bei der gesetzeskonformen Auslegung von Art. 8 LSV stellen sich angesichts dieser Zusammenhänge zwischen der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und der Sanierungspflicht sowie unter Berücksichtigung der an Art. 8 LSV geäusserten Kritik unter anderem folgende Fragen: Wann liegt unter dem Aspekt des Lärmschutzes ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage vor, welche die gleichzeitige Sanierungspflicht gemäss Art. 18 Abs.1 USG aus- löst? Ist unter der "Errichtung einer ortsfesten Anlage" im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG auch der wesentliche Umbau oder die Erweiterung einer be- stehenden Anlage zu verstehen? Sind gegebenenfalls dafür als umwelt- schutzgesetzliche Grundlage ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 25 USG oder für den Altanlageteil diejenigen von Art. 18 USG massgebend?" - R1S.2021.05010 Seite 16

Aus der Beantwortung dieser Fragen sollte sich bezüglich Art. 8 LSV erge- ben, ob sich diese Bestimmung auf Art. 18 oder 25 USG abstützt oder – was nicht auszuschliessen ist – allenfalls Ausführungsrecht zu beiden Ge- setzesvorschriften enthält. Das Bundesgericht liess die Beantwortung die- ser Fragen im konkreten Fall letztlich offen (zum Ganzen BGE 115 Ib 456, E. 5b und E. 5c). Die bundesgerichtlichen Erwägungen veranlassten, wie von den Rekurrie- renden angeführt, Jonas Alig und Liliane Schärmeli dazu, die Tragweite von Art. 8 LSV (im Verhältnis zu Art. 18 USG [Umbau und Erweiterung sanie- rungsbedürftiger Anlagen] und Art. 25 USG [Neu-Errichtung ortsfester An- lagen]) eingehend zu untersuchen, wobei sie zum Schluss gelangten, Art. 8 LSV könne – entgegen der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – einzig als Vorschrift zur Konkretisierung von Art. 25 USG, nicht aber von Art. 18 USG herangezogen werden, zumal der Wortlaut von Art. 8 LSV weder von den Begrifflichkeiten noch vom Gehalt her mit der (klaren) Formulierung von Art. 18 USG vereinbar sei. Sie stellen zur Debatte, dass eine vor 1985 erstellte Anlage beliebig oft unter halb der Schwelle zur neu- bauähnlichen Änderung einer wesentlichen Änderung unterzogen werden könnte, ohne dass jemals Art. 25 USG zur Anwendung gelange. Letzteres stelle eine krasse Umgehung des für neue Anlagen geltenden Rechts dar, welche vom Verordnungsgeber wohl kaum intendiert worden sei (zum Ganzen: Jonas Alig/Liliane Schärmeli, in URP 2019, S. 193 ff.). Dieser Ansicht kann nach Massgabe der weiteren Bestimmungen des USG freilich keine Folge gegeben werden. Das USG daselbst sieht nämlich eine Differenzierung punkto bestehender Gebäude in der Umgebung von beste- henden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen vor. Lassen sich – wie in Art. 17 USG unter dem Titel "Sanierungen" als zulässig vorgesehen – die Lärm- immissionen durch Massnahmen an der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so sind die Eigentümer der betroffenen Gebäude zu passiven Lärmschutzmassnahmen (Einbau von Lärmschutzfenstern; ähnliche bauli- che Massnahmen) verpflichtet; die Anlageinhaber demgegenüber – eine nachträgliche Realisierung des Gebäudes ausgenommen – zur Tragung der dabei anfallenden Kosten (Art. 20 Abs. 1 und 2 USG). Klar ist nach Massgabe des USG sodann, dass die Sanierung bestehender Anlagen (Art. 16 Abs. 1 USG) einzig die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Art. R1S.2021.05010 Seite 17

13 USG) zum Ziel haben kann; Erleichterungen können diesbezüglich – Anlagen gemäss Art. 17 USG ausgenommen – (einzig) bis zur für private bzw. nicht konzessionierte Anlagen absolut geltenden Grenze des Alarm- werts gewährt werden. Anders verhält es sich bei Neuanlagen. Diese haben im Grundsatz die Pla- nungswerte einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Neuanla- ge und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismäs- sigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen – unter Vorbehalt von öffentlichen oder konzessio- nierten Anlagen – die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Können bei besagten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (Art. 25 Abs. 3 USG). Diese Regelung ist (auch ohne Beizug der Verordnungsbestimmmungen der LSV) in sich konsistent und bedarf – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – einzig der Ergänzung dahingehend, dass in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung bestehender ortsfester Anlagen mit Neubauten geboten ist. Dies ist – wie erwähnt – der Fall, wenn eine beste- hende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Bedeutung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, oder wenn (gar) eine Zweckän- derung vorliegt (sog. übergewichtige Erweiterung; BGE 141 II 483, E. 3.3.3, mit Hinweisen). Gegen die von Jonas Alig und Liliane Schärmeli vertretene Auffassung spricht zudem, dass Art. 8 LSV – inhaltlich konsistent – von der Verord- nungssystematik her unter dem Titel "Neue und geänderte ortsfeste Anla- gen" (3. Kapitel, Art. 7 ff. LSV) figuriert. Auch der Titel von Art. 8 LSV ("Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen") lässt keine erheblichen Zweifel dahingehend offen, als dass Art. 8 LSV die Modalitäten gerade dieser Änderungen regeln will. Der vorhergehende Artikel (Art. 7 LSV) regelt die (völlige oder im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung jedenfalls faktische) Neuerstellung von Anlagen. Die Autoren blen- R1S.2021.05010 Seite 18

den sodann aus, dass der Vorgang der Sanierung und die Frage der Rechtsfolgen konkreter Änderungen an einer Anlage in rechtlicher Hinsicht zwei verschiedene Vorgänge darstellen. So können, wie das USG aus- drücklich festhält, (auch) im Fall einer bereits durchgeführten Sanierung gewährte Erleichterungen bei Umbauten oder Erweiterungen (wieder) ein- geschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs. 2 USG). Sodann konze- dieren die Autoren, dass bei der (alleinigen) Anwendung von Art. 25 USG auf Modifikationen Altanlagen dennoch der – ihrer Ansicht nach zu ver- drängende – Art. 20 USG (betreffend passive Schallschutzmassnahmen und deren Kostentragung) zur Anwendung gelangen sollte (Alig/Schärmeli, S. 193 ff. [212 f.]). Eine Kostentragung, wie sie bei der Erstellung von Neu- anlagen (gesamthafte Erstellung auf Kosten des Eigentümers; Art. 25 Abs. 3 USG) gilt, wäre bei Altanlagen (auch wenn eine wesentliche Ände- rung vorliegt) aufgrund der Vorschrift von Art. 20 USG offensichtlich nicht statthaft. Der Beitrag der Autoren ist zwar vom – an sich lobenswerten – Gedanken getragen, eine Privilegierung für Altanlagen nicht bis in alle Ewigkeit zu perpetuieren, würde im Lichte einer konsistenten und konse- quenten Anwendung der Bestimmung des USG aber mehr begriffliche und faktische Probleme schaffen, als er zu lösen vermag (vgl. Alig/Schärmeli, S. 193 ff. [S. 207 und 214]). 2.5. Insgesamt ergeben sich aus der Gesetzesvorschrift von Art. 18 Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 USG, wonach der Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Mass- nahmen sowie der Fristen und des Verfahren berechtigt ist, keine erhebli- chen Widersprüche. Bei der LSV handelt es sich um eine (unselbstständi- ge) gesetzesvertretende Rechtsverordnung, zumal sie auf einer Ermächti- gung (Rechtssetzungsdelegation) des Gesetzgebers (besagtem Art. 16 Abs. 2 USG) beruht. Das USG daselbst enthält, wie bei gesetzesvertreten- den Verordnungen üblich, in Art. 18 Abs. 1 USG offensichtlich keine voll- ständige materielle Regelung für den Umbau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage. Eine Gesetzesdelegation in diesem Rah- men ist zulässig, wenn sie (a) nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, (b) in einem Gesetz enthalten ist, (c) sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt (keine Blankodelegation) und (d) die Grundzüge der delegierten Materie, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse in einem Gesetz umschrieben sind. R1S.2021.05010 Seite 19

Die Einhaltung der Grenzen der Verordnungskompetenz unterliegt der ge- richtlichen Überprüfung (zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 368 ff.; auch zum Folgenden). Angesichts dessen, dass Art. 16 Abs. 2 USG gerade dem Bundesrat offensichtlich nicht (nur) die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (im Sinne einer blossen Vollzie- hungsverordnung), sondern konkret mit Bezug auf die Anlagen und den Umfang der zu treffenden Massnahmen einräumt, kann Art. 8 LSV (in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 1 USG) gerade nicht – wie Jonas Alig und Liliane Schärmeli indirekt implizieren – als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 USG ge- lesen werden. Vielmehr verhalten sich die Bestimmungen insofern ohne weiteres kompatibel, als dass Art 18 Abs. 1 USG den streng formulierten (und für den Anlageinhaber grundrechtsbeschränkenden) Grundsatz ent- hält, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erwei- tert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Der Bundesrat hat infol- gedessen als ermächtigt zu gelten, in gesetzesvertretender Form die vom Grundsatz abweichenden Modalitäten zu regeln (s. Beispiel bei Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz. 373). Dass vom Verordnungsgeber dabei (faktisch bzw. zahlenmässig) in Art. 8 LSV ein relativ umfangreicher Anteil an Ände- rungen aus der Sanierungspflicht ausgeklammert wird, stellt mithin keinen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut dar. Die Regelung von Art. 8 LSV er- weist sich im Ergebnis als ohne weiteres gesetzmässig. 2.6. Auf vorliegenden Fall sind im Ergebnis die Vorschriften von Art. 8 LSV in- klusive der weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten Dogmatik (ins- besondere zur Anwendbarkeit von Art. 25 USG bei sog. übergewichtigen Erweiterungen) ohne weiteres anwendbar. 2.7. Wie bereits in den Grundzügen erwähnt, ist für die Beantwortung der Fra- ge, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV vorliege, in erster Linie massgeblich, ob die Änderung wahrnehmbar stärke- re Lärmimmissionen (der Anlage selbst oder zufolge Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen) zur Folge habe (Art. 8 Abs. 3 USG; BGE 141 II 483, E. 4.2; BGr 1C_372/2009 vom 18. August 2010, E. 3.2, mit wei- teren Hinweisen zur Rechtsprechung). Dergestalt wird von den Rekurrie- renden vorliegend – angesichts der Sachumstände zu Recht – nicht gel- R1S.2021.05010 Seite 20

tend gemacht. Um eine übergewichtige Erweiterung im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 II 483, E. 3.3.3, mit Hinweisen) handelt es sich beim rekursgegenständlichen Projekt von vornherein nicht. Bei der Badenerstrasse handelt es sich um eine langjährig vorbestehende Verkehrsanlage, deren Ausbau (überhaupt) nur schwer denkbar wäre. Wie einleitend ausgeführt, ist die Badenerstrasse im fraglichen Abschnitt ge- mäss der kantonalen und regionalen Richtplanung – im Gegensatz (noch) zur Situation im Jahr 2003 – nicht bzw. nicht mehr als überkommunale Strassenverbindung (MIV-Verbindung) verzeichnet. Dies deckt sich mit dem Gehalt des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts, welches der Abklassierung in verschiedener Hinsicht Rechnung trägt (beidseitiger Velo- streifen; Abbau von Fahrzeugabstellplätzen, Erhöhung des Baumbestan- des). Angesichts dessen, dass (zudem; als Testbelag) ein lärmarmer Belag verbaut werden soll, können relevante zusätzliche Immissionen von vorn- herein ausgeschlossen werden. 2.8. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach einer Erhöhung der Immissio- nen nicht das einzige Kriterium, welches im Lichte von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV der Betrachtung bedarf. Das Bundesgericht verwies in BGr 1C_372/2009 auf die weiteren, von der Literatur entwickelten Kriterien (weitreichender Eingriff in die Bausubstanz, erhebliche Kosten), ohne dazu konkret Stellung zu nehmen. Es verneinte im konkreten Fall eine erhebliche Änderung des infrage stehenden Flugfelds, zumal die streitigen Bauten (von erheblichem Ausmass) keine Änderung des Flugbetriebs bewirken könnten, solange das Betriebsreglement nicht geändert worden sei. Die Prüfung sei daher im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des neuen Betriebsreglements vorzunehmen. In verschiedenen Urteilen – zumeist an- hand von Schiessanlagen oder Flughäfen – wurde eine wesentliche Ände- rung dann bejaht, wenn sie nicht nur der Sanierung, sondern auch der Ka- pazitätserweiterung diente. Geboten ist indes eine gesamthafte Abwägung (BGE 141 II 483, E. 4.2, mit Hinweisen; BGr 1C_372/2009 vom 18. August 2010, E. 3.2; BGE 133 III 181, E. 7.2). Das Bundesgericht führte unter Be- zugnahme auf die Gesetzesmaterialien weiter aus, der Bundesrat habe die Verpflichtung zur gleichzeitigen Sanierung von Anlagen, die vor Ablauf der Sanierungsfrist umgebaut oder erweitert werden, damit begründet, dass die Kosten für eine Sanierung bedeutend niedriger seien, wenn diese in einem Zug mit einem Umbau oder einer Erweiterung durchgeführt werden könne. R1S.2021.05010 Seite 21

Dieses Anliegen lasse sich nur sinnvoll umsetzen, wenn auch grössere bauliche Veränderungen der bestehenden Anlage als wesentlich gelten würden. Andernfalls könnte eine sanierungspflichtige Anlage vor Ablauf der Sanierungsfrist umfassend erneuert werden, ohne dass gleichzeitig die ei- gentlich notwendige Lärmsanierung durchgeführt werden müsste. Dies wä- re nicht sachgerecht und widerspräche dem Anliegen des historischen Ge- setzgebers. Der für das Sanierungsrecht massgebliche Grundsatz des Ver- trauensschutzes verliere an Bedeutung, wenn der Eigentümer den beste- henden Zustand und damit die zuvor getätigten Investitionen freiwillig auf- gebe. Bei Nationalstrassen und anderen öffentlichen Anlagen stehe indes weniger der Vertrauensschutz im Vordergrund, sondern das öffentliche In- teresse am Weiterbetrieb von gesamtwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen einerseits und an der Finanzierbarkeit der sehr hohen Sanierungskosten für das Gemeinwesen andererseits. Werde bereits mit hohen Kosten in die Bausubstanz eingegriffen und damit die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Baustellen über längere Zeit beeinträchtigt, müssten gleichzeitig die notwendigen Sanierungsmassnahmen vorgenommen werden (BGE 141 II 483, E. 4.4, mit Hinweisen). 2.9. In der Sache sind die vorliegend rekursgegenständliche Belagserneuerung sowie die weiteren Massnahmen auf einer (nur noch) als kommunal klas- sierten MIV-Verbindung nicht mit dem in BGE 141 II 483 ff. beurteilten Sachverhalt vergleichbar. In diesem Entscheid ging es um den praktisch vollständigen Ersatz der gesamten oberirdischen Bausubstanz einer Natio- nalstrasse unter Einbezug neuer Anschlussbauten (neue bzw. optimierte Ein- und Ausfahrten, gewisse weitere Strassenabschnitte in angrenzenden Quartieren), wobei die (Gesamt-)Lebensdauer der Anlage bis zum Jahr 2063 und darüber hinaus verlängert werden sollte (vgl. BGE 141 II 483, E. 5). Von derart umfangreichen Modifikationen kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar werden die Tramgeleise im fraglichen Abschnitt der Ba- denerstrasse neu verlegt. Der Oberbau wird indes nur dort erneuert, wo im Zuge von Leitungssanierungen Werkleitungen im Grabenbau errichtet wer- den müssen. Bei der Realisierung des Velostreifens, der Erhöhung des Baumbestandes sowie der Aufhebung von Fahrzeugabstellplätzen handelt es sich um offenkundig untergeordnete Massnahmen. Der Stadtrat von Zü- rich führt denn auch aus, dass die projektierten Kosten für den Strassenbau (schätzungsweise) rund 70 % der Kosten eines Neu- bzw. Wiederaufbaus R1S.2021.05010 Seite 22

betragen würden. Der Stadtrat von Zürich schätzt die Lebensdauer des verbauten Testbelags auf ca. 15 Jahre; in einem ähnlichen Bereich dürfte sich die Lebensdauer der neu verlegten Tramschienen bewegen (ca. 20 Jahre). Wie im Folgenden noch zu erläutern sein wird, werden sich in der Umgebung des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts sodann lau- fend weitere Modifikationen ergeben. 2.10. Im Ergebnis erwiese es sich nicht als sachgerecht, die Umsetzung des re- kursgegenständlichen Strassenbauprojekts von einer Lärmsanierung des fraglichen Abschnitts der Badenerstrasse abhängig zu machen. Die vorzu- nehmenden Änderungen haben keinen sehr bedeutenden Umfang und ent- sprechen dem, was im städtischen Umfeld regelmässig an Strassen- und Schienenunterhalt anfällt. Eine Ausdehnung der Sanierungspflicht auf der- artige Projekte hätte denn auch zur Folge, dass in der Stadt Zürich ange- sichts der zu erwartenden umfangreichen gerichtlichen Auseinanderset- zungen betreffend die kreisweise anhand genommenen Lärmsanierungen der Strassen- und Schienenunterhalt auf Jahre hinaus vernachlässigt wer- den müsste, bis die Streitigkeiten punkto Lärmsanierungen rechtskräftig er- ledigt wären. Dergestalt ist bzw. wäre nicht Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV. 2.11. Eine teleologische Betrachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt nichts Anderes. Das vorliegende Strassenbauprojekt führt nicht dazu, dass die Lärmsanierung trotz abgelaufener Sanierungsfristen vernachläs- sigt würde. Die Lärmsanierung des fraglichen Abschnitts (Abschnitt der Ba- denerstrasse: Seebahnstrasse bis Albisriederplatz) war bereits Thema des stadträtlichen Beschlusses des Stadtrats von Zürich Nr. 706 vom 24. Au- gust 2018 betreffend das Strassenprojekt "Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5". Mit BRGE I Nr. 0030/2019 vom 15. März 2019 (Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2018.05105) wurde dieser Entscheid in Gutheissung des Re- kurses des Rekurrenten 1 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat von Zürich zurückgewiesen. Die Strassenlärmsanierung des vorliegend streitgegenständlichen Abschnitts der Badenerstrasse (Albi- sriederplatz bis Sihlfeldstrasse) ist mithin bereits rechtshängig. Angesichts dessen, dass die zu treffenden Erhebungen, mit Bezug auf (unter anderem) R1S.2021.05010 Seite 23

die Frage der Einführung bzw. die Zulässigkeit von Tempo 30 umfangreich sind und namentlich die Erhebung der Anzahl der von den Überschreitun- gen der Immissionsgrenzwerte betroffenen Personen umfassen, kann dem Stadtrat von Zürich entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden keine Vernachlässigung der entsprechenden Pflichten vorgeworfen werden. Kommt hinzu, dass (auch) die Rekurrierenden vorliegend nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern zwischen den Änderungen am Strassenkörper und der vorzunehmenden Lärmsanierung ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen würde. Anders als bei den meisten Änderungen an lärmverursa- chenden Anlagen sind bei innerstädtischen Strassen die Möglichkeiten ei- ner Lärmsanierung an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg von vorn- herein begrenzt bzw. beschränken sich auf den Einbau lärmarmer Beläge sowie auf die Anordnung reduzierter Höchstgeschwindigkeiten. Die Spezifi- kationen bzw. lärmrechtlichen Anforderungen an Motorfahrzeuge sind Sa- che des Bundes (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]). Allfällige geringfügige Modifikationen am Strassenkörper (bspw. der Einbau von Strassenschwellen), welche als (allfällige) Begleitmassnahmen zu einer (allfälligen) Temporeduktion zu ergreifen sein werden, können oh- ne wesentliche Änderungen am Strassenkörper (bzw. ohne zusätzliche Kosten für das Gemeinwesen) ergriffen werden. Es besteht damit in der Sache kein erheblicher Bedarf dahingehend, die Lärmsanierung mit der Bau- bzw. Sanierungstätigkeit zu koordinieren und diese beiden Institute damit zwingend aneinander zu koppeln. 2.12. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rekurrierenden betreffend Lärmsanierung (Art. 18 Abs. 1 USG; Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV) als unbe- gründet. Entsprechend sind die Rekursanträge betreffend Lärmsanierung (Ziffer 2.1 des Rechtsbegehrens) bzw. betreffend Lärmsanierung an der Quelle mittels Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens) – jedenfalls im Grundsatz bzw. unter Vorbehalt der sogleich folgenden Ausführungen – abzuweisen. 2.13. Wenn die Rekurrierenden bezüglich Lärmsanierung bzw. der von ihnen ge- forderten Anordnung von Tempo 30 im Projektperimeter an der Baden- erstrasse die – zurzeit noch nicht in Kraft stehenden – Entwürfe für den kommunalen Verkehrsplan (Karte und Text) sowie den kommunalen Richt- R1S.2021.05010 Seite 24

plan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen (SLÖBA) anfüh- ren, sind diese Ausführungen unbeachtlich. Die fraglichen Festlegungen stehen bzw. standen weder aktuell noch im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Entscheids in Kraft. Wenn die Rekurrierenden replicando weiter geltend machen, dass bereits im gültigen kommunalen Verkehrsplan (aus dem Jahr 2004) an der umstrittenen Stelle der Hauptstrassenraum Al- bisriederplatz/Lochergut mit unter anderem den Zielen der Reduktion von Emissionen und der Gewährleistung eines stetigen, langsamen und damit emissionsarmen Flusses des MIV vorgesehen sei, erfolgt dieses Vorbrin- gen offensichtlich verspätet. Der Verweis auf den geltenden kommunalen Verkehrsplan ist mithin, zumal angesichts der ohne weiteres rechts- und sachkundigen Rechtsvertretung der Rekurrierenden, nicht weiter beacht- lich. Weiterungen erübrigen sich. 3. Die Rekurrierenden begründen den zusätzlich gestellten Antrag auf Erwei- terung des Projektperimeters an der Badenerstrasse (Abschnitt Albisrieder- platz bis Seebahnstrasse statt Abschnitt Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse) einzig damit, dass dies eine sinnvolle Koordination im Hinblick auf die vor- zunehmende Lärmsanierung bzw. Temporeduktion erfordere. Da, wie auf- gezeigt, keine Pflicht zur gleichzeitigen Lärmsanierung hergeleitet werden und die Lärmsanierung des fraglichen Abschnitts der Badenerstrasse (Ab- schnitt Albisriederplatz bis Seebahnstrasse) bereits als rechtshängig gelten kann, hat (auch) das Ansinnen einer Erweiterung des Projektperimeters als unbegründet zu gelten. Der Projektperimeter des rekursgegenständlichen Strassenbauprojekts orientiert sich (zu Recht) am Bauzustand der Baden- erstrasse, wobei – was als gerichtsnotorisch gelten kann – im fraglichen Bereich (Abschnitt Sihlfeldstrasse bis Seebahnstrasse) die Tramschienen und -haltestellen sowie die Fahrbahn bereits früher saniert bzw. modifiziert wurden. Entsprechend ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb sich eine Erweiterung des Projektperimeters aufdrängen könnte. Entsprechend ist der Antrag auf Erweiterung des Projektperimeters hinsichtlich der Lärm- sanierung bzw. bis zur Seebahnstrasse (Ziffer 2.3 des Rechtsbegehrens) abzuweisen. R1S.2021.05010 Seite 25

4.1. Die Rekurrierenden beantragten des Weiteren, es sei eine sichere und richtplankonforme Veloführung entlang der Badenerstrasse vom Albisrie- derplatz bis zur Friedaustrasse zu realisieren; sodann sei auf der Höhe Ber- tastrasse/Sihlfeldstrasse eine sichere und richtplankonforme Veloquerung zu realisieren. Dabei halten die Rekurrierenden fest, dass der angefochtene Entscheid eine zutreffende Interessenabwägung bezüglich des Pflanzens von Bäumen und der Breite der Velostreifen enthalte. Die Ausführungen zur Umsetzung der fehlenden Teilstücke der Velorouten im regionalen Richt- plan vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Betreffend Veloführung entlang der Badenerstrasse sei diese auf der gan- zen Länge des Projekts als Veloroute Nr. 9 im regionalen Richtplan (mit Realisierungszeitpunkt: kurzfristig) eingetragen. Es sei deshalb unverständ- lich, weshalb diese Hauptroute mit dem rekursgegenständlichen Projekt nicht vollständig realisiert werde. Die fehlende Veloführung an der Baden- erstrasse direkt anschliessend an den Albisriederplatz stadteinwärts sei höchst problematisch. Nach dem überbreiten Kreisel am Albisriederplatz sei bei der Abzweigung, in welcher die MIV-Benützer die Kurve schneiden und damit die Velofahrenden gefährden würden, eine sichere Veloführung besonders wichtig. Mit der Lücke in der Veloführung werde eine sehr ge- fährliche Situation geschaffen. In den Projektauflageplänen sei an dieser Stelle noch ein Radstreifen von 1,25 m Breite vorgesehen gewesen. Es wä- re mithin möglich, das Projekt in diesem Punkt anzupassen. Bei den vom Stadtrat mit Blick auf die Lage der Tramschienen gemachten Überlegungen bzw. Abwägungen zwischen Kosten und Sicherheit sei der Sicherheit ein sehr hohes Gewicht einzuräumen. Offenbar seien die Aufwendungen aber nicht einmal näher geprüft worden. Die Möglichkeit einer Anpassung der Gleisführung sei von vornherein verworfen worden. Zudem sei zu beach- ten, dass beim Umbau des Albisriederplatzes die fragliche Weichenanlage ohne Berücksichtigung des entsprechenden Richtplaneintrags verbaut wor- den sei. Wenn ein Strassenprojekt unter krasser Missachtung der Richt- planeinträge und somit klar fehlerhaft realisiert werde, könne nicht behaup- tet werden, dass eine spätere Änderung der Anlage unverhältnismässig sei. Betreffend Veloquerung auf der Höhe Bertastrasse/Sihlfeldplatz sei festzu- halten, dass (auch) diese als Bestandteil der Veloroute Nr. 18 im regionalen Richtplan eingetragen sei. Aufgrund ihrer Länge, der sicheren Führung R1S.2021.05010 Seite 26

häufig in Quartierstrassen, der sehr veloaffinen Bevölkerung in diesen Quartieren und der Zufahrt zur geplanten Velobrücke zwischen den Kreisen 4 und 5 werde diese Route wohl zu einer der wichtigsten tangentialen Ve- loverbindungen in der Stadt Zürich werden. Der Stadtrat anerkenne im an- gefochtenen Entscheid zwar die Notwendigkeit einer solchen Veloquerung, argumentiere aber, diese liege ausserhalb des Perimeters des rekursge- genständlichen Strassenprojekts und könne zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines separaten Projekts umgesetzt werden. Zwar liege die Ve- loquerung am Rand, aber durchaus (noch) innerhalb des Projektperimeters. Bertastrasse und Sihlfeldstrasse selber seien zwar nicht Bestandteil des Projektperimeters, wohl aber die beiden Trottoirränder im Norden und Sü- den der Badenerstrasse. Um die Anpassung an das bestehende Strassen- netz zu gewährleisten, sei der Projektperimeter ganz bewusst beinahe ganz über die Sihlfeldstrasse hinaus bis zur Hälfte der Bertastrasse gezogen worden; das Projekt betreffe sodann auch die Mittelinsel zwischen nördli- cher MIV-Fahrbahn und den Tramgeleisen. Wie bei Schneefall beobachtet werden könne, führe die Wunschlinie der Velofahrenden genau über diese drei im Projektperimeter liegenden Bereiche der Badenerstrasse. Im Be- reich Sihlfeldstrasse und Bertastrasse brauche es voraussichtlich nur klei- nere Massnahmen, um die Veloquerung zu ermöglichen. Im Strassenkör- per der Badenerstrasse brauche es grössere Anpassungen. Das rekursge- genständliche Projekt sei das letzte Projekt im weiteren Umfeld, mit wel- chem die Veloquerung überhaupt verknüpft werden könne. Nachdem die fragliche Veloquerung seit 17 Jahren pendent sei, sei weitherum sei kein Projekt ersichtlich, im Rahmen dessen die wichtige und für die behörden- verbindlich festgelegte Route unerlässliche Querung zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden könne. Das Projekt sei daher zur Überarbei- tung und Ergänzung mit einer Veloquerung zurückzuweisen. 4.2. Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmögli- cher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öf- fentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen (§ 14 StrG; Pro- jektierungsgrundsätze). Die Projektierungsgrundsätze werden durch die R1S.2021.05010 Seite 27

Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS- Normen) konkretisiert. Diese Normen sind im Regelfall zu beachten, doch kann aus triftigen Gründen davon abgewichen werden (vgl. VB.2008.00378 vom 30. April 2009, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Raumpla- nungsgesetzes [RPG]; § 19 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Eine Grundeigentümerverbindlichkeit kommt den Richtplänen indes gerade nicht zu. Behördenverbindlichkeit bedeutet daher nicht mehr und nicht weniger, als dass die Richtpläne aller Stufen (kantonale, regionale und kommunale Richtpläne) im Rahmen von Planerlassen zu beachten sind und dergestalt in die grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanun- gen – so vor allem die Bau- und Zonenordnungen – einfliessen (§ 16 Abs. 1 PBG). Eine direkte Anwendung von Richtplänen im Baubewilligungsverfah- ren entfällt. Private – insbesondere Grundeigentümer, aber auch Verbände mit ideellen Zwecken – können die Richtpläne daher nicht direkt mit Rechtsmitteln anfechten. Die fehlende Recht- und Zweckmässigkeit von Richtplänen kann von Privaten jedoch im Rechtsmittelverfahren gegen die Nutzungsplanung geltend gemacht werden. Die Recht- und Zweckmässig- keit von Richtplänen kann neben dem Rechtsmittelverfahren sodann auch im Genehmigungsverfahren (§ 19 Abs. 2 PBG) geprüft werden (zum Gan- zen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 139, mit Hinweisen). Kerngehalt der Behördenverbindlichkeit ist der Grundsatz der Planhierar- chie. Die Planungen unterer Stufen haben derjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich ge- rechtfertigt und von untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG). Das Verwaltungsgericht prüft unter diesem Titel jeweils zunächst, inwieweit der Richtplan der Nutzungsplanung für die parzellenscharfe Zonenabgrenzung einen Anordnungsspielraum belässt oder nicht, was eine Frage der Richt- plankonformität des Nutzungsplanes und damit eine Rechtsfrage darstellt. Wird ein Anordnungsspielraum verneint, so wird jeweils die weitere Rechts- frage untersucht, ob allenfalls eine zulässige Abweichung von der Richtpla- nung im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG vorliegt. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Abweichungen vom Richtplan auch in Fällen zu- lässig, wo keine § 16 Abs. 2 PBG entsprechende kantonale Norm besteht, R1S.2021.05010 Seite 28

wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, den Richtplan förmlich zu ändern. Mit Bezug auf die Nutzungsplanung wiederholt und konkretisiert § 16 Abs. 2 PBG daher zu einem guten Teil nur, was von Bun- desrechts wegen ohnehin gilt. Jedoch setzt das Zürcher Recht generell die Richtplanung weitergehend als bundesrechtlich erforderlich dafür ein, die Nutzungsplanung vorzubestimmen, ohne damit jedoch den Trägern der Nutzungsplanung den notwendigen Ermessenspielraum zu entziehen (VB.2002.00400 in BEZ 2004 Nr. 1 [=RB 2003 Nr. 71], E. 2b und 2c). Was die Zumutbarkeit einer förmlichen Planänderung betrifft, ist (auch) die je- weilige Praxis der Gemeinde bezüglich Planänderungen in die Betrachtun- gen einzubeziehen (VB.2004.00169 in BEZ 2004 Nr. 62). 4.4. Zu unterscheiden ist die Frage der Richtplankonformität von Nutzungspla- nungen – wozu auch die Realisierung strassenrechtlicher Projekte im Sin- ne der §§ 12 ff. StrG gehört – einerseits von der im Sinne des bereits wie- dergegebenen § 14 StrG bei Strassen- bzw. Infrastrukturprojekten vorzu- nehmenden Interessenabwägung. Im Rahmen solcher Abwägungen müs- sen zahlreiche, oft widerstreitende Interesse gegeneinander abgewogen werden. Schon einfachere Planungen, wie etwa eine Quartierplanung oder ein kommunaler Rahmennutzungsplan, setzten besondere Fachkenntnisse voraus. In besonderer Weise gilt dies für komplexe Vorhaben bzw. Ge- samtprojekte. Insoweit darf die Rechtskontrolle – bspw. durch das Verwal- tungsgericht – nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelinstanzen gleichsam als "Oberplanungsbehörde" fungieren bzw. in letzter Instanz prüfen, welche der von den Parteien verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdie- ne. Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzte Pro- jekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkun- dig beratende Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachum- stände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so haben die Rechtsmittelinstanzen ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren. Auch steht es den gerichtlichen Instanzen solange nicht zu, mit einem Planungs- entscheid verbundene politische Wertungen zu hinterfragen, als diese in- nerhalb des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens liegen (VB.2018.00800 vom 10. September 2020, E. 4.2; VB.2003.00220 in RB 2003 Nr. 20, E. 3b, mit Hinweisen). R1S.2021.05010 Seite 29

Zu unterscheiden ist von der Frage der Richtplankonformität ferner – und nachgeordnet –, inwieweit im Rahmen der Projektierung von Strassen (§ 12 ff. StrG) der Projektperimeter zu legen sei bzw. inwieweit andere, unter Umständen gleichzeitig projektierte Vorhaben der Koordination bedürfen. Die Etappierung von Strassenbauprojekten ist jedenfalls im Grundsatz oh- ne weiteres zulässig, weshalb im Sinne der Planungsautonomie ein erheb- liches Ermessen der planenden Behörden zu respektieren ist. Indes erweist sich – beispielsweise – die Realisierung von Querungen bzw. Querungshil- fen im Bereich von Strassenknoten dann als verfrüht, wenn noch gar keine Klarheit über die weitere Linienführung eines Radwegs besteht (VB.2018.00436 vom 23. Mai 2019, E. 3.3). 4.5. Nach den erwähnten Grundlagen ist klar, dass die Realisierung der im re- gionalen Richtplan vorgesehenen Fahrradverbindung im Projektperimeter des Abschnitts der Badenerstrasse (Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse) grundsätzlich nicht im Belieben der planenden Behörde steht. Um eine ge- ringfügige, im Sinne des bei der Umsetzung der nicht parzellenscharfen Richtplanung stets resultierenden Ermessensspielraums statthafte Abwei- chung handelt es sich nicht. Aus den Plänen geht hervor, dass am fragli- chen Ort auf insgesamt mehr als 60 m kein Velostreifen vorhanden sein wird. Diese Abweichung kann nicht bzw. nicht mehr als geringfügig be- zeichnet werden. Die blosse Strassenverbindung (auf welcher Fahrräder auch verkehren können) allein vermag die richtplanerisch geforderten An- passungen nicht zu erfüllen, ansonsten der regionale Richtplaneintrag bzw. der richtplanerische Auftrag seines materiellen Gehaltes entleert würde. Die Richtplaneinträge sind behördenverbindlich und damit auch umzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergäbe sich lediglich dann, wenn sich eine richtplanerische Anordnung (auf entsprechende Vorbringen von Privaten oder der Behörde) nachgerade als unrechtmässig oder unzweck- mässig erwiese. Dergestalt wird vom Stadtrat von Zürich mit Bezug auf den Velostreifen auf der Badenerstrasse direkt anschliessend an den Albisrie- derplatz stadteinwärts aber nicht namhaft gemacht. Für die eingetragene Fahrradverbindung spricht denn auch ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, zumal es um die Schaffung einer durchgehenden Verbindung entlang der Badenerstrasse geht, welche im Endausbau vom Zürcher Stauffacherplatz bis zum Bahnhof in Dietikon reichen wird. Vielmehr führt der Stadtrat von Zürich – wie bereits erwähnt – einzig an, dass eine (voll- R1S.2021.05010 Seite 30

ständige) Realisierung des Velostreifens eine vorzeitige Verschiebung der dortigen, erst im Jahr 2015 eingebauten Weichenanlage bedinge, weshalb eine Realisierung aktuell weder ökonomisch noch ökologisch Sinn mache. Weil solche Argumente gegen die Berücksichtigung von Richtplaneinträgen (wohl) fast immer angeführt werden könnten, sind sie vorliegend nicht zu hören bzw. können jedenfalls nicht direkt berücksichtigt werden. Dennoch erweist sich der (vorläufige) Verzicht auf die Anordnung eines Radstreifens ausgangs Albisriederplatz stadteinwärts bei genauerem Hin- sehen als rechtens insoweit, als das Planungsermessen des Stadtrats von Zürich zu respektieren ist. Der Stadtrat von Zürich verfügt nach der Recht- sprechung über ein ganz erhebliches Ermessen dahingehend, wie weit bei Strassenbauprojekten der Projektperimeter zu legen sei bzw. inwieweit an- dere, unter Umständen gleichzeitig projektierte Vorhaben der Koordination bedürfen. Die Etappierung von Strassenbauprojekten entspricht der gängi- gen Praxis und muss als solche auch zulässig sein, jedenfalls sofern sich kein offensichtlicher Koordinationsbedarf ergibt. Vorliegend ist daher mit Bezug auf die Situation ausgangs Albisriederplatz zu konzedieren, dass der Albisriederplatz – wie die Rekurrierenden selber vorbringen – in Sachen Veloführung ebenfalls erheblichen Anpassungsbedarf aufweist. Aktuell existiert auf dem Albisriederplatz selbst weder einen Velostreifen noch eine anderweitig sinnvolle Querung. Angesichts der komplexen Verkehrsführung auf dem Albisriederplatz daselbst ergibt es daher Sinn, die Realisierung des Velostreifens ausgangs Albisriederplatz dereinst koordiniert mit der Realisierung der erforderlichen Fahrradverbindung über den Albsriederplatz (Sanierung sowie Neugestaltung des Platzes, inkl. der zugehörigen Tram- haltestellen und Weichenanlagen) anhand zu nehmen. Das Anliegen des Stadtrats von Zürich, aufgrund des Velostreifens an der Badenerstrasse nicht vorzeitig in die Traminfrastruktur eingreifen zu müssen, verdient aus diesem Grund Schutz. Eine Verletzung der Projektierungsgrundsätze, na- mentlich des Postulats der verkehrssicheren Planung, ist nicht ersichtlich. Die Ausfahrt vom Kreisel am Albisriederplatz stadteinwärts bietet für Fahr- radfahrer keine grösseren Gefahren als jede andere Abfahrt aus einem Kreisverkehr. Angesichts der komplexen Verkehrssituation auf dem Albis- riederplatz ist die gefahrene Geschwindigkeit der MIV-Benützer am Krei- selausgang gering. Eine (sofortige) Verbesserung der Situation drängt sich aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht auf. Die Rekurrierenden vermö- R1S.2021.05010 Seite 31

gen denn auch nicht aufzuzeigen, dass im fraglichen Bereich ein Unfall- schwerpunkt zu verorten wäre. 4.6. Unter gleichen Gesichtspunkten ist über die von den Rekurrierenden mo- nierte bzw. geforderte Veloquerung über die Badenerstrasse auf der Höhe der Bertastrasse/Sihlfeldstrasse zu befinden. Auch in diesem Fall liegen die fraglichen Strassenbereiche am Rande des Projektperimeters. Zur Frage der vorzeitigen Berücksichtigung (späterer) Querungen hat das Verwal- tungsgericht festgehalten, dass diese vorzugsweise im Rahmen des que- renden Verkehrswegs (bzw.: der querenden Fahrradverbindung) zu projek- tieren sind. Mit einer frühzeitigen Realisierung von Querungen würden an- sonsten Tatsachen geschaffen, welche sich präjudizierend auf das Nach- barprojekt auswirken könnten (VB.2018.00436 vom 23. Mai 2019, E. 3.2 am Ende). Wenn der Stadtrat von Zürich ausführt, dass ein entsprechendes Projekt – unter Einschluss der Situation auf der Bertastrasse/Sihlfeldstrasse

– bereits ausgelöst worden sei, so verdient dies Beachtung. Einen zwin- genden Koordinationsbedarf mit dem vorliegenden Strassenbauprojekt vermögen die Rekurrierenden nicht aufzuzeigen. Es kann angenommen werden, dass die fragliche Querung dereinst ohne erhebliche zusätzliche Kosten (bzw.: Mehrkosten aufgrund von Doppelspurigkeiten und nachträg- lichem Anpassungsbedarf) realisiert werden kann. 4.7. Im Ergebnis sind die Anträge der Rekurrierenden auf Realisierung einer durchgehenden Veloführung entlang der Badenerstrasse vom Albisirieder- platz bis zur Friedaustrasse (Ziffer 2.4 des Rechtsbegehrens) sowie auf Realisierung einer Veloquerung über die Badenerstrasse auf der Höhe Ber- tastrasse/Sihlfeldstrasse (Ziffer 2.5 des Rechtsbegehrens) abzuweisen. 5.1. Die Rekurrierenden monieren ferner die ihnen mit dem angefochtenen Ent- scheid auferlegten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 7). 5.2. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 ff. eine kantonale Bestimmung aufgehoben, welche die Verfahrenskosten eines Einspracheverfahrens R1S.2021.05010 Seite 32

nicht nur im Fall (rechts-)missbräuchlichen bzw. trölerischen Festhaltens an der Einsprache, sondern auch im Fall schlichter Unnötigkeit ("ohne Not- wendigkeit") dem Einsprecher auferlegen wollte. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass eine Bestimmung, wonach die materielle Begründetheit des Festhaltens an einer Einsprache für die Kostenauflage zu berücksichtigen sei, dem kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrecht fremd sei. Mangels anderweitiger Interpretationsmöglichkeiten des Gesetzeswortlauts hob es die vom Parlement de la République et Canton du Jura modifizier- ten Passagen der loi jurassienne du 25 juin 1987 sur les constructions et l'aménagement du territoire auf (BGE 143 II 467, Sachverhalt und E. 3). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine Kostenauflage im stras- senrechtlichen Einwendungs- und Einspracheverfahren, unabhängig da- von, ob es sich um das Mitwirkungsverfahren der Bevölkerung (§§ 13 ff. StrG) oder das Einspracheverfahren (§§ 16 ff. StrG) handelt, nicht statthaft sein kann. Beträfe die Kostenlosigkeit lediglich das Einwendungsverfahren, würden rechtsmittellegitimierte Personen, welche den Weg der Einsprache nutzen, gegenüber dem Einwendungsverfahren in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt. Das Bundesgericht hält indes klar fest, dass bis zur (Erst-)Festsetzung eines Nutzungsplans eine niederschwellige Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG zulässig sein muss. Bis dahin ist das Verfahren als nichtstreitig zu betrachten (BGE 143 II 467, E. 2.5). Die (Erst-)Festsetzung des Nutzungsplans erfolgt im Verfahren nach zürcheri- schem Strassengesetz erst nach Durchführung (auch) des Einsprachever- fahrens (s. § 16 f. StrG). Entsprechend ist die vom Stadtrat von Zürich vor- genommene Kostenauflage aufzuheben. 5.3. Die vom Stadtrat von Zürich vorgenommene Kostenauflage in Dispositiv- ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. 6. Gesamthaft ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Ent- scheids ist aufzuheben. R1S.2021.05010 Seite 33

Im Übrigen ist der Rekurs mit Bezug auf sämtliche Rügen und Anträge ab- zuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 1/10 dem Stadtrat von Zü- rich und unter Solidarhaftung für 9/10 zu je 3/20 den sechs Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses sowie des Umfangs der Rügen und des vor- liegenden Entscheids ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014). Den Rekurrierenden steht aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Auch der Stadtrat von Zürich beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend han- delt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen, über die Bear- beitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzauf- wand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind da- her nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung an den Stadtrat von Zürich abzusehen ist. […] R1S.2021.05010 Seite 34